Nachbarstreit wegen Stallgeruchs

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Unzulässiger Einsatz eines Ventilators

In einem ländlichen Gebiet ist Stallgeruch vom Nachbarn hinzunehmen. Unzulässig ist es jedoch, die Zufuhr unangenehm riechender Stallluft noch dadurch zu verstärken, dass man sie gezielt auf das Nachbargrundstück leitet, zum Beispiel mittels technischer Anlagen. Derartige Belästigungen braucht man als Nachbar nicht zu dulden.
So entschied das Landgericht Nürnber/Fürth in einem Fall (Az. 13 S 250 / 94), in dem der Besitzer eines Pferdestalls Stallluft mit Hilfe zweier Ventilatoren auf das angrenzende Grundstück leitete.

Den weitergehenden Antrag, keinerlei belästigenden Stallgeruch durch die geöffneten Fenster auf das Nachbaranwesen gelangen zu lassen, lehnte das Gericht ab. Liegt das Grundstück in einem ländlichen Gebiet mit landwirtschaftlicher Prägung, so seien bei der Beurteilung der Zumutbarkeit vom Stall ausströmender Düfte keine strengen Maßstäbe anzulegen, führte das Gericht aus. Es müsse immer auf das Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsbenutzers abgestellt werden.

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Seite  1:  Nachbarstreit wegen Stallgeruchs
Seite  2:  Entfernen überhängender Zweige und Laubfall
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