Schlichtungsverfahren im Nachbarschaftsrecht

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Keine Klage ohne Schlichtungsversuch

Im Nachbarschaftsrecht ist es in einigen Bundesländern vorgeschrieben, dass eine sofortige Klage unzulässig ist, wenn kein Schlichtungsverfahren gem. einem Landes-SchlichtungG durchgeführt oder ernsthaft versucht wurde.

Über den (gescheiterten) Schlichtungsversuch ist das Zeugnis einer anerkannten Schlichtungsstelle vorzulegen.

Nach dem Antrag eines Nachbarn auf Durchführung einer Schlichtung muss ein Schlichtungstermin innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden.

Tatsächlich wird das aber so gehandhabt, dass ein Termin nicht stattgefunden hatte, weil eine Partei der Ladung nicht folgen konnte (z.B. wegen Krankheit oder Urlaub), der Antragsteller oder die Schlichtungsstelle sich aber gar nicht um einen Ersatztermin bemüht, sondern einfach das Negativattest über die gescheiterte Schlichtung ausgestellt wird.

Damit wird das SchlichtungsG zwar gezielt umgangen, das Zeugnis ist prozessual aber nicht wertlos.

Schlichtung muss ernsthaft versucht werden

Denn es besteht zwar z.B. seit dem 01.09.2000 in Bayern die Verpflichtung, in den Fällen, die das Gesetz nennt, vor Erhebung einer Klage zum Amtsgericht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle durchzuführen (obligatorische Streitschlichtung), und diese nicht nur „formal“ zu versuchen. Es muss ein ernsthaft gemeinter Versuch sein.

“Die verpflichtende vorgerichtliche Streitschlichtung ist ein Erfolgsmodell! Sie schützt die Bürger davor, Geld und Nerven in einen vermeidbaren Zivilprozess zu investieren.“

So viel zu Ziel des Gesetzgebers zur Durchführung einer Schlichtung.

Ein bloß formal vorgeschalteter „Versuch“ ohne wirklichen Einigungswillen reicht dafür nicht aus.

Die Schlichtung ist in Bayern vor einer von der Rechtsanwaltskammer München als Gütestelle nach Art 5 II BaySchlG (Bayerisches Schlichtungsgesetz) zugelassenen Person durchzuführen.

Nach Art. 1 des Bayerischen Schlichtungsgesetzes ist die obligatorische Streitschlichtung mit Ausnahme der in § 15a Abs. II EGZPO genannten Streitigkeiten nach gegenwärtigem Stand für folgende Streitigkeiten vorgeschrieben:

  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Überwuchses nach § 910 BGB,
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
  • eines Grenzbaums nach § 923 BGB,
  • der in den Art. 43 bis 54 AGBGB geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Hierbei handelt es sich um Ansprüche – z.B. auf Beseitigung, Unterlassung oder Schadensersatz – im Zusammenhang mit unzulässigen Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.

Ein Schlichtungsversuch vor Erhebung der Klage ist nur erforderlich, wenn die Parteien ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Bezirke der Landgerichte München I und München II gelten insoweit als ein Landgerichtsbezirk.

Für die Durchführung der obligatorischen Streitschlichtung nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz sind die zugelassenen Gütestellen zuständig.

Wichtig: Eine erfolgreiche Schlichtung wirkt wie ein gerichtlicher Titel, spart aber das Gerichtsverfahren.