Vereinbarungen der Nachbarn binden nicht den Erwerber derGrundstücke

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Gestattet der Eigentümer eine von einem Nachbargrundstück ausgehende Störung, bindetdies grundsätzlich nicht seinen Einzelrechtsnachfolger. Diese im Nachbarschaftsverhältnisoft übersehende Grundregel hat der BGH in seinem Urteil vom 29.02.2008 - V ZR 31/07 -noch einmal ausdrücklich bestätigt.

Die Situation ist häufig anzutreffen. Die benachbarten Grundstückseigentümer treffen einemündliche oder schriftliche Vereinbarung, wonach bestimmte störende Einflüsse im gegenseitigenEinvernehmen gestattet werden sollen. Wird dann eines der Grundstück verkauftund verlangt der Erwerber die Beseitigung der Störung, so wird dem Erwerber reflexartigentgegen gehalten, dass doch der ehemalige Nachbar seine Zustimmung erteilt habe unddeshalb eine Beseitigung nicht verlangt werden könne. Übersehen wird hierbei, dass derErwerber an diese schuldrechtlichen Gestattungen seines Verkäufers in der Regel gar nichtgebunden ist.

Im obigen Urteil des BGH ging es um eine über dem Bodenniveau des Nachbargrundstücksliegende und mit Betonsteinen gepflasterte Privatstraße, die im Einverständnis des ehemaligenNachbarn unmittelbar bis an dessen Gartenmauer herangeführt wurde. Das (Gartenmauer-)Grundstück wurde veräußert und der Erwerber verlangte nunmehr eine Abstützungder Straße, um etwaige negative Auswirkungen auf die Gartenmauer auszuschließen. DerNachbar berief sich auf die ehemals vom Voreigentümer gegebene Gestattung und verweigertedie Abstützungsmaßnahmen.

Der BGH hat dem Erwerber Recht gegeben. Gestattet der Eigentümer einen bestimmtenStörungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht. Denn hierbeihandelt es sich – wenn eine dingliche Belastung des Grundstücks unterbleibt – um eineschuldrechtlich vereinbarte oder sogar nur um eine gefälligkeitshalber erteilte, je nach denUmständen widerrufliche Erlaubnis.

Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigen Grundstückseine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommenhat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr müsstedieser deutlich zum Ausdruck gekommen sein, was in der Regel nicht der Fall ist.

Will man also eine dauerhafte Geltung von Vereinbarungen im Nachbarschaftsverhältniserreichen, wird man diese Vereinbarungen wohl oder übel auch dinglich (in der Regel durchGrunddienstbarkeiten) absichern müssen.


Martin Spatz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht