Die fünf Pflegegrade im Überblick - Pflegegrad beantragen
Mehr zum Thema: Pflegerecht, Pflege, Pflegegrad, Pflegegradrechner, PflegegutachtenWie funktioniert das Pflegegrad Gutachten?
Wie wird der Pflegegrad berechnet und bei der Pflegekasse beantragt? Pflegegradrechner zur Berechnung der Pflegegrade und ein Überblick zu Leistungen der Pflegeversicherung.
Eintritt in die Pflegebedürftigkeit
Der Eintritt in die Pflegebedürftigkeit ist meist ein einschneidendes Ereignis und stellt vieles auf den Kopf. Damit von der Pflegeversicherung Unterstützungsleistungen erhalten werden können, ist es als erstes notwendig, einen Pflegegrad zu erhalten.

Der Pflegegrad hat die Pflegestufe abgelöst. Ein Pflegegrad ist eine Einstufung, die den Grad der Beeinträchtigung und Hilfebedürftigkeit einer Person in Bezug auf alltägliche Aktivitäten beschreibt. Die Einstufung erfolgt auf Basis einer Begutachtung und reicht von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5. Die Unterscheidung hängt ab von der Schwere der Beeinträchtigung und dem Umfang der benötigten Unterstützung. Um einen Pflegegrad zu erhalten, muss ein Pflegegutachten erstellt werden.
Pflegegrad beantragen
Die Beantragung bei der Pflegekasse kann formlos und unkompliziert per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief erfolgen. Dabei gilt grundsätzlich: je früher desto besser, denn Pflegeleistungen können erst ab dem Tag der Beantragung genehmigt werden. Egal ob Erstantrag oder Höherstufungsantrag, Pflegewächter kann diesen bürokratischen Schritt für Sie übernehmen. Einfach hier den Pflegegrad berechnen und anschließend direkt beantragen.
Für die Beantragung des Pflegegrade hat die Pflegekasse insgesamt 25 Arbeitstage Zeit. Sollte sich die Kasse jedoch nicht melden, kann Pflegewächter kostenlos überprüfen, ob Anspruch auf eine Entschädigungszahlung besteht und diese gegebenenfalls gemeinsam mit den Partneranwälten bei der Pflegeversicherung durchsetzen.
Das Pflegegutachten zum Pflegegrad
Ein Pflegegutachten ist eine Einschätzung, die den individuellen Pflegebedarf einer Person feststellt. Das Pflegegutachten ist gesetzlich vorgeschrieben für den Antragsprozess bei Pflegeleistungen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) XI, das die Leistungen der Pflegeversicherung regelt. Es wird bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst (MD, früher MDK) bzw. bei privat Versicherten von MEDICPROOF erstellt. Das Gutachten ist die Grundlage für die Entscheidung über die Leistungen der Pflegeversicherung und bestimmt, welche finanziellen Unterstützungen und Pflegeleistungen die pflegebedürftige Person erhalten kann. Letztlich entscheidet die Pflegekasse welcher Pflegegrad vergeben wird.
Bei der Erstellung eines Pflegegutachtens kommt ein Gutachter oder eine Gutachterin zu der pflegebedürftigen Person nach Hause und führt eine umfassende Befragung durch. Dabei werden Fragen zur körperlichen und geistigen Gesundheit, zu den täglichen Aktivitäten und zur Unterstützung im Alltag gestellt. Auch die Wohnsituation und das soziale Umfeld der pflegebedürftigen Person werden berücksichtigt. Anhand dieser Informationen wird dann ein Gutachten erstellt, das den Pflegebedarf der Person und die entsprechende Einstufung in die Pflegegrade festlegt. Die Einstufung in einen Pflegegrad obliegt dann jedoch der Pflegekasse.
Pflegegrad-Begutachtung: Kriterien und Punktevergabe
Es gibt 6 Module, anhand derer eine Gesamtpunktzahl ermittelt wird. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich dann Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5.
- Modul 1 - Mobilität (Gewichtung 10%)
- Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15% - je nachdem ob Modul 2 oder 3 eine höhere Punktzahl erzielt, fließt es in die Bewertung ein)
- Modul 3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen(15% - je nachdem ob Modul 2 oder 3 eine höhere Punktzahl erzielt, fließt es in die Bewertung ein)
- Modul 4 - Selbstversorgung (40%)
- Modul 5 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20%)
- Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15%)
Es werden je nach Häufigkeit bzw. Intensität der Unterstützungsmaßnahmen mehr oder weniger Punkte vergeben. Diese werden alle zusammen addiert. Mit einer höheren Gesamtpunktzahl bekommt man einen höheren Pflegegrad.
Pflegegrad | Grad der Selbstständigkeit | Punktezahl |
Pflegegrad 1 | Geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 12,5 bis unter 27 |
Pflegegrad 2 | Erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 27 bis unter 47,5 |
Pflegegrad 3 | Schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 47,5 bis unter 70 |
Pflegegrad 4 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten | 70 bis unter 90 |
Pflegegrad 5 | Schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 90 bis 100 Gesamtpunkte |
Vorbereitung auf die Begutachtung
Informieren Sie sich, was die konkreten Beurteilungskriterien sind. Über den kostenlosen Pflegegrad-Rechner von Pflegewächter können Sie Ihren passenden Pflegegrad berechnen. Die Fragen dort sind identisch mit denen des Gutachters. Damit bekommen Sie einen Eindruck, was die Einstufungskriterien sind und desto besser können dem Gutachter Einschränkungen der Selbstständigkeit aufgezeigt werden. Außerdem wissen Sie, ob alle Kriterien abgefragt wurden. Weiterhin ist es hilfreich, relevante Informationen und Dokumente, wie z.B. Medikamentenplan, Arzt- oder Entlassungsberichte, Schwerbehindertenausweis und Ähnliches, bereit zu halten. Auch Notizen zur Unterstützungsmaßnahmen im Alltag durch Angehörige sind hilfreich. Schildern Sie typische Pflegesituationen und beschreiben Sie einen ganz normalen Tag mit all seinen notwendigen Unterstützungen. Sprechen Sie als Angehöriger gegebenenfalls mit dem Gutachter auch allein.
Pflegeleistungen der Pflegeversicherung der fünf Pflegegrade
Je nach Pflegegrad erhalten Versicherte folgende Pflegeleistungen. Im Sozialgesetzbuch wird zwischen elf verschiedenen Pflegeleistungen unterschieden:
- Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Vollstationäre Pflege
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf
- Wohnraumanpassung
- Wohngruppenzuschuss
Viele der Pflegeleistungen können dabei jedoch erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden. Mit dem Pflegegrad 1 hat man unter anderem Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Kosten zur häuslichen oder Stationären Pflege müssen jedoch selbst getragen werden.