Verpflichtung zum Spiken ist europarechtswidrig

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Einrichtungsbezogene Spritzpflicht verstößt gegen die europarechtlich garantierten Grundfreiheiten und Grundrechte

Denke ich an Europa, dann in erster Linie an die Grundfreiheiten (Dienstleistungsverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Personenverkehrsfreiheit und Warenverkehrsfreiheit) und an die EU-Grundrechtecharta, mit der auch dort verankerten Menschenwürde, dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und auf Selbstbestimmung. 

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind laut Art. 2 EUV die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

Andreas Neumann
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Immer deutlicher wird die Aushöhlung dieser Werte und der Raubbau an den europarechtlich garantierten Rechten durch die aktuelle - auch hierzulande umgesetzte - Weltpolitik. Auf nationaler wie europäischer Ebene wird immer noch über die Einführung von irreführend so genannten Impfpflichten nachgedacht. Weil bei diesen Spritzen noch nie vorher dagewesene Mittel und Mechanismen benutzt werden, sollte man präziser vom Spritzen oder Spiken sprechen, worauf Martin Haditsch zu Recht hinweist. Unter https://investors.biontech.de/node/11931/ixbrl-viewer kann man den neuesten Pflichtbericht eines der Spikestoffhersteller lesen. Gerechnet wird damit, dass eine dauerhafte Zulassung der Spike-Stoffe wegen der inzwischen offenkundigen Schäden nicht möglich sein dürfte.

Richtig, denn ansonsten würde jegliches vorhandenes Rest-Vertrauen auf sonst zugelassene Pharma-Produkte endgültig zerstört. Somit kann aber auch die gegenwärtige - in Anbetracht der Harmlosigkeit der Omikron-Variante ohnehin hanebüchene - Notfallzulassung nicht mehr aufrechterhalten werden. Mit der Veröffentlichung dieses Berichts erweisen sich die Pharma-Firmen als zumindest bedingt vorsätzlich. Weil auf vielen Ebenen monetäre Interessen motivierend sind, sollte nicht versäumt werden, im Einzelfall auch die besonderen Merkmale des § 211 StGB zu prüfen.

Bezüglich der Grundfreiheiten, die bekanntlich auch die deutsche HOAI teilweise zu Fall gebracht haben, gibt es bereits eine interessante parlamentarische Anfrage vom 8. Februar 2022 mit folgendem Inhalt:

Verstößt die deutsche Bundesregierung mit diesen Plänen gegen die in Artikel 19 Absatz 1 AEUV festgehaltene Nichtdiskriminierung aufgrund der Weltanschauung, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 45 Absatz 1 AEUV, aber auch gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 21 Absatz 1 AEUV, da Ungeimpfte im Falle einer allgemeinen Impfpflicht vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden? Artikel 3 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sieht das Recht auf Unversehrtheit vor und schreibt in Bezug auf medizinische Eingriffe die „freie Einwilligung des Betroffenen" als Grundvoraussetzung vor. Die Notwendigkeit der Freiwilligkeit ohne politischen oder sozialen Druck einer COVID-Impfung im Speziellen unterstreicht auch die Resolution 2361 (2021) des Europarates.(2) Der Verlust des Arbeitsplatzes sowie der Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben laufen dem eindeutig zuwider. Wie gedenkt die Kommission auf die Einhaltung der Grundrechtecharta in Deutschland hinzuwirken? Wird die Kommission dem Rat die Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 7 EUV empfehlen, sollte die allgemeine oder berufsbezogene Impfpflicht in Deutschland eingeführt werden?

Aus meiner Sicht hätte - angelehnt an das berühmte HOAI-Urteil des EuGH vom 04.07.2019 zum Az. C-377/17 - durchaus auch noch die Niederlassungsfreiheit erwähnt werden können.

Darauf antwortete die Europäische Kommisssion am 4. April 2022 (Hervorhebungen von mir):

Im Einklang mit Artikel 168 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind für die Festlegung der nationalen Gesundheitspolitik, für die Organisation des Gesundheitswesens und für die medizinische Versorgung die Mitgliedstaaten zuständig. Damit liegt auch die Verantwortung für die Impfpolitik und die Frage, ob es eine Impfpflicht geben sollte oder nicht, bei den Mitgliedstaaten. Die nationalen Regierungen treffen ihre Entscheidungen über spezifische Maßnahmen jeweils auf der Grundlage der epidemiologischen und sozialen Lage im Land.
Darüber hinaus kann gemäß Artikel 45 AEUV das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit innerhalb der EU aus Gründen der öffentlichen Gesundheit eingeschränkt werden. Jegliche Beschränkungen müssen jedoch diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Solange restriktive Maßnahmen für Arbeitnehmer aus der EU und aus dem jeweiligen Mitgliedstaat gleichermaßen gelten, stellen sie in der Regel keine Diskriminierung dar.
Gemäß Artikel 51 Absatz 1 der EU-Grundrechtecharta gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. In Angelegenheiten, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wie die Festlegung einer Impfpflicht, ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihren internationalen Verpflichtungen zum Schutz der Menschenrechte für die Wahrung und den Schutz der Grundrechte zu sorgen.
In Bezug auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht der Vertrag einen Mechanismus vor, der aktiviert werden kann, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung oder einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass die in Artikel 2 EUV genannten Werte, und insbesondere die Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit, in Deutschland nicht in vollem Umfang geachtet würden.

Unglaubhaft ist an dieser Antwort nicht zuletzt die Beteuerung, die Mitgliedstaaten selbst seien für die Spike-Politik ausschließlich zuständig. Vielmehr entsteht bei kritischen Beobachtern der nationalen Politik der Verdacht, sowohl die Volksvertreter als auch die Machthaber fühlen sich Lobby-Verträgen mehr verpflichtet als dem Willen ihrer mehr und mehr aufgeklärten Wählerinnen und Wähler. Die immer zahlreicher werdenden Fachbücher und Fachartikel zur Coronalüge können im Smartphone- und Social-Media-Zeitalter glücklicherweise nicht mehr so leicht weggeschwurbelt werden wie etwa noch in Zeiten der angeblichen Mondlandungen. Mit der immer stärker werdenden Widerstandsbewegung werden auch die chinesischen Machthaber aufgrund des Scheiterns ihrer wider Mutter Natur gerichteten Zero-Covid-Strategie mehr und mehr zu tun bekommen.

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