Löschung von negativen Google Bewertungen – Boykottaufrufe und die Meinungsfreiheit

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Negative Google - Bewertung erhalten ? Wir helfen!

Google ist unstreitig mit sehr großem Abstand die am häufigsten genutzte Suchmaschine weltweit und wird bereits als Synonym der Internetsuche verwendet. Mit einem Google MyBusiness Profil bietet Google den Unternehmern die Möglichkeit an, von Googles Reichweite zu profitieren und dadurch Kunden zu gewinnen. Die Kunden können ihre Zufriedenheit und Erfahrungen mit einer Google Bewertung widerspiegeln. Laut Statistiken vertrauen rund 85% der Google-Nutzer auf Google Bewertungen und Empfehlungen! Angesammelte positive Bewertungen geben dem Google-Algorithmus das Signal, dass ein Unternehmen oft besucht wird und bei den Kunden beliebt ist. Dadurch steigt das Google-Ranking und somit die eigene Reichweite.

Negative Google Bewertungen schaden dem Unternehmen, der Reichweite und sogar den Mitarbeitern. Doch nicht jede negative Google Bewertung ist berechtigt.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Sind Sie auch von negativen Google Bewertungen betroffen und wissen nicht, was Sie dagegen tun können? Mit unserer neuen Reihe „Löschung von negativen Google Bewertungen" zeigen wir Ihnen die verschiedenen Situationen, an denen die deutschen Gerichte der Löschung der negativen Google Bewertungen zugesagt haben (oder in welchen Fällen nicht).

Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf aus 2011

Seitdem feststeht, dass die 22. Fußball-Weltmeisterschaft (WM) vom Golfstaat Katar ausgetragen wird, ist der Begriff „Boykott" aus den Medien und Nachrichten nicht mehr wegzudenken. Doch unabhängig von Fußball, Umweltverschmutzung oder Rassismus, Boykottaufrufe sind omnipräsent und begegnen uns in jeder Lage. Ein langjähriger Verkäufer hat sich bestimmt mindestens einmal in seiner Karriere eine negative Bewertung eingefangen, die zum Boykott seines Unternehmens aufruft.

Rechtlich betrachtet sind Boykottaufrufe kompliziert und deren Zulässigkeit kommt häufig auf den jeweiligen Einzelfall an. Allgemein kann man berichten, dass solange der Boykottaufruf nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen unterlegen ist, diese durch die Meinungsfreiheit geschützt ist. Doch wie sieht es mit Aussagen aus, die Kunden von einem Kauf „warnen" und damit abschrecken? Hierzu hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.03.2011 – I-15 W 14/11) eine klare Stellung.

Im Wege eines Eilverfahrens hat sich ein eBay Verkäufer gegen eine negative Bewertung mit der Einleitung „Finger weg" gewehrt. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgrund des Mangels eines Verfügungsgrunds zurückgewiesen; der Antragsteller legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Landgerichts und hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zu der beanstandeten Einleitung äußerte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf folgendermaßen:

„Bei der Einleitung "Finger weg" handelt es sich um ein Werturteil, mit welchem die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden wäre. Es ist wegen der besonderen Bedeutung der Meinungsfreiheit und ihres durch das Grundgesetz gebotenen Schutzes ein strenger Maßstab anzulegen. Unter Berücksichtigung der Umstände ist eine bloße Diffamierung des Antragstellers durch die beanstandete Äußerung nicht festzustellen. Zugunsten der Antragsgegnerin wäre auch zu berücksichtigen, dass sie trotz Rücksendung der Ware ihr Geld nicht zurückerhalten hat, ohne dass die Antragstellerin hierzu offenkundig berechtigt wäre."

[OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.03.2011 – I-15 W 14/11, Rn 18]

Dies mag vermutlich den wenigsten überraschen, jedoch existieren Fälle, dessen Ausgang man auf den ersten Blick nicht erkennen kann. Wie auch oben erwähnt, ist die Thematik rund um Boykottaufrufen abhängig vom jeweiligen Einzelfall und unterliegt einer rechtlichen Abwägung. Dieses Urteil wirkt sich auch auf negative Google Bewertungen aus.

 

Sollten Sie betroffen sein von einer negativen Google Bewertung, die zu Ihrem Boykott aufruft, setzen Sie sich mit einem Fachanwalt in Verbindung, der für Sie eine rechtliche Überprüfung vornimmt. Wir konnte bereits einige negative Google Bewertungen löschen, die einen Aufruf zum Boykott als Bestandteil aufwiesen

Negative Google Bewertung erhalten? Das zeigt unsere Praxis

Wir sind spezialisiert auf die Löschung von negativen Google Bewertungen und haben bereits Erfahrungen mit Mandanten gesammelt, die von negativen Google Bewertungen mit Boykottaufrufen betroffen waren.

Warum nicht selbst löschen?

Von einer Löschung aus eigener Hand oder durch eine Agentur raten wird grundsätzlich aus den folgenden Gründen ab:

Google neigt aus unserer eigenen Erfahrung dazu, Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht oder nicht so schnell zu bearbeiten, als wenn der Antrag auf Löschung der unberechtigten Google Bewertung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eingereicht wird.

Mit der falschen Argumentation wird Google mit hoher Wahrscheinlichkeit die Löschung der negativen Bewertung verweigern.

Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, die Löschung von negativen Bewertungen Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten darf die Löschung von negativen Bewertungen nur durch einen Rechtsanwalt ausgeführt werden (siehe hierzu LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2019 – 315 O 255/18)

Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung zu erreichen.

Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Bewertungen auf Google erfolgreich löschen lassen können.

Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion hier auf anwalt.de.

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
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