600,00 € Ausgleichszahlung der Airline bei gecancelltem Fernreiseflug

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Bei Flugreisen gilt schlechthin: „Runter kommen sie immer!". Der folgende Artikel soll jedoch behandeln, welche Rechte ein Flugreisender hat, wenn sie (die Flugzeuge) gar nicht erst aufsteigen.

Der zugrunde liegende Fall stellt sich wie folgt dar:

Der Fluggast Herr Vogel plant eine Reise auf die Malediven, um sich von den Strapazen seines beruflichen Alltags zu erholen. Er bucht über sein örtliches Reiseunternehmen eine Pauschalreise auf die Malediven, bestehend aus Hin- und Rückflug mit der in einem Vorort von Kelsterbach ansässigen Nevercomeback Airline sowie Unterkunft mit Verpflegungsart „all inclusive".

Beim Einchecken heißt es nach längerem Hin- und Her, ein Crewmitglied habe keine gültigen Einreisepapiere, so dass der Flug nicht stattfinden könne, er sei gecancelled.

Nach der europäischen Vorschrift, genauer gesagt der EG-Verordnung Nr. 261/2004 kann der Flureisende gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen Ansprüche über Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung geltend machen. Wir wollen in diesem Artikel allein auf den Fall der Annullierung eingehen.

Zunächst einmal macht es keinen Unterschied aus, ob ein Linien-, Bedarfs- oder Pauschalreisen- bzw. sogar ein sogenannter Billigflug vorliegt. Herr Vogel hat vorliegend eine Pauschalreise gebucht. Entscheidend ist im Sinn obiger Vorschrift nur, dass in dem Leistungspaket die Durchführung einer Flugreise enthalten ist. Ebenso spielen die Kosten des jeweiligen Fluges bzw. der gesamten Pauschalreise keine Rolle.

Die Verordnung gilt seit dem 17.02.2005 für alle Flüge, die in der Europäischen Union beginnen und zwar ohne Rücksicht, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Gleichfalls gilt die Vorschrift für alle Flüge von Luftfahrtunternehmen mit Sitz in der EU aus Drittstaaten in die EU, sofern im Drittstaat noch keine Ausgleichsleistungen erbracht wurden.

An dieser Stelle muss deutlich gemacht werden, dass die Ausgleichsansprüche dieser EU-Verordnung nur gegen das Luftfahrtunternehmen – also die Airline - geltend gemacht werden können, nicht gegen das Reiseunternehmen. Ansprechpartner ist daher im Fall des Herrn Vogel die Nevercomeback Airline und nicht sein örtliches Reisebüro.

Unberührt bleiben nämlich die reisevertraglichen Rechte der §§ 651a ff. BGB des Pauschalreisenden gegen den Reiseveranstalter als seinen Vertragspartner. Unterschieden wird insoweit die Airline von dem Reiseveranstalter, über den Sie den Flug oder die Pauschalreise gebucht haben. So auch Herr Vogel.

Anspruchsteller ist der Fluggast. Dieser kann durchaus Verbraucher gemäß § 13 BGB oder Unternehmer nach § 14 BGB als Geschäftsreisender sein.
Anspruchsgegner ist das ausführende Luftfahrtunternehmen, das im Zweifel Regress gegen einen Vertragspartner des Fluggastes (vertragliches Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter) nehmen kann. Entscheidend ist sonach, welches Luftfahrtunternehmen den Flug tatsächlich ausführt bzw. auszuführen hat / hätte.

Anspruch auf Ausgleichszahlung sieht die europäische Vorschrift bei einer Annullierung eines Fluges vor. Annullierung ist im Sinn dieser Vorschrift die Nichtdurchführung eines geplanten Flugs mit reserviertem Platz. Dies kann die Absage des kompletten Flugs („cancelled") sein oder auch eine derartig große Verspätung, die einer Absage gleichkommt.

Als Betroffener hat man das Recht auf Rücktritt oder anderweitiger Beförderung. In entsprechenden Fällen hat das Luftfahrtunternehmen für Betreuungsleistungen aufzukommen. Es sind namentlich angemessene Mahlzeiten und Erfrischungen anzubieten. In einzelnen Fällen ist eine Unterbringung im Hotel nebst Transfer dorthin zu organisieren.

Ausgleichsleistungen können beansprucht werden, wenn die Annullierung des Fluges nicht mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit bekannt gegeben wird. Beträgt der Zeitraum nur noch 2 Wochen bis 7 Tage vor planmäßiger Abflugzeit, muss die Airline Flugalternativen in Toleranzen von 2-4 Sunden anbieten. Beträgt der Zeitraum gar nur noch weniger als 7 Tage vor planmäßiger Abflugzeit dürfen die Alternativen in Toleranzen von lediglich 1-2 Stunden betragen.

Vielfach tritt das Problem der Annullierung eines Fluges erst in dem Moment auf, in dem sich der betroffene Reisende im Flughafen befindet, so dass die o. g. Zeiträume längst verstrichen sind. Sie sitzen in der Wartehalle und erblicken am Schirm, dass Ihr Flieger gecancelled ist. So erlebte es Herr Vogel.

Ausgeschlossen ist die Ausgleichsleistung nur, soweit sich das Luftfahrtunternehmen entlasten kann, also die Annullierung trotz zumutbarer Maßnahmen auf außergewöhnliche unvermeidbare Umstände zurückgeht. Dies kann z. B. seine Ursachen haben im Wetter, politischer Instabilität, Sicherheitsrisiken, Flugsicherheitsmängel, Streik Dritter, also wenn die Störungen außerhalb der betrieblichen Sphäre der Luftfahrtunternehmens liegen. Dies gilt indes nicht für technische Defekte.

All dies traf auf den Piloten der Maschine, die Herr Vogel gebucht hatte, nicht zu. Ein fehlendes Einreisevisum eines Crewmitglieds liegt selbstverständlich nicht außerhalb des Einflussbereichs der Airline.

Die Ausgleichszahlungen richten sich im Fall der Annullierung pro Reisendem gemäß Art. 7 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 nach folgendem Schlüssel:

  • 250,00 € bei allen Flügen über eine Entfernung bis 1.500 km
  • 400,00 € bei allen Flügen innerhalb der Europäischen Union über eine Entfernung von über 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km
  • 600,00 € bei allen anderen Flügen

Herr Vogel, der auf die Malediven wollte, hat daher Anspruch auf 600,00 €.

Die angewendete Vorschrift EG-Verordnung Nr. 261/2004 sieht im übrigen noch Ausgleichsansprüche im Fall von Nichtbeförderung sowie großer Verspätung vor, die in diesem Artikel nicht weiter behandelt sind.


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Rechtsanwalt Alexis Brudermann