Ausgleichsanspruch jetzt auch bei Flugverspätungen möglich

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Am heutigen 19. November 2009 hat der Europäische Gerichtshof möglicherweise eine für Flugreisende sehr positive Grundsatzentscheidung getroffen.

Nach der Europäischen Norm [Verordnung (EG) 261/2004] stehen Flugreisenden Ausgleichsansprüche im Fall der Nichtbeförderung oder Annullierung gegen die Fluggesellschaften zu. Die in I. Instanz zuständigen Amtsgerichte tun sich bei der Anwendung der Vorschrift bisher meist schwer. Leider hält sich die Verordnung hinsichtlich der Definition der „Annullierung“ und inwieweit Verspätungen ebenfalls eine solche darstellen können, eher bedeckt.

So gingen Fluggäste bei „bloßen“ Verspätungen – auch wenn diese über 20 oder gar 30 Stunden hinausgingen – meist leer aus. Jedenfalls gab es keine Ausgleichszahlungen nach dieser EU-Vorschrift, abgesehen von den üblichen Erfrischungstüchern nebst Darreichung von erkaltetem Kaffee bzw. trockenen Snacks während der Wartezeit am Flughafen. Das erscheint vielen Fluggästen und deren Rechtsanwälten sehr unbefriedigend.

Heute hat der EuGH entschieden, dass im Fall von mehr als dreistündigen Verspätungen ebenfalls Ausgleichszahlungen verlangt werden können, ebenso wie bei annullierten Flügen; es sei denn, die Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, auf die die Fluggesellschaften keinen Einfluss nehmen können. Eine entsprechende Pressemitteilung wurde am heutigen 19. November 2009 herausgegeben.

Diese Entscheidung ergibt meines Erachtens auch einen Sinn. Ließe sich doch anderenfalls die Ausgleichszahlung im Fall der Annullierung damit umgehen, indem man die Fluggäste einfach solange warten lässt, bis der Grund der Annullierung behoben ist. Dem legt dieses zeitliche Moment nunmehr einen Riegel vor.

Der EuGH geht davon aus, dass die Dauer der Verspätung zwar allein noch nicht ausreicht, den Flug als annulliert zu betrachten. Anders sei dies jedoch, wenn zu der Verspätung weitere Elemente hinzutreten. Insbesondere, wenn die Flugroute geändert wird oder wenn die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert werden, also die Beförderung mit einem unabhängig vom ursprünglichen, ebenfalls bereits geplanten Flug befördert werden.

Wir dürfen gespannt sein, welche Auswirkungen die Entscheidung unter anderem auf ein von meiner Kanzlei durch 2 Instanzen geführtes Verfahren hat, das inzwischen beim BGH anhängig ist. Meine Mandanten hatten ihre Hochzeitsreise auf die Malediven gebucht. Nach 1-stündiger Verspätung startete das Flugzeug in Frankfurt und landete auf dem planmäßigen Zwischenstopp in Ras Al Khaima in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Nachdem offenbar ein Crewmitglied keine gültigen Einreisepapiere für die Malediven hatte, wurde der Weiterflug kurzerhand gecancelled.

Die Fluggäste mussten auf dem Flughafen von Ras Al Khaima in der Nacht Stunden ausharren, bis sie am nächsten Tag mit dem Bus in ein Hotel verbracht wurden. Nach der Übernachtung wurden sie um 04:00 Uhr morgens mit dem Bus nach Dubai geschaufelt und von dort nach einer weiteren Verzögerung mit einem anderen Flieger nach Gan auf den Malediven geflogen. Insgesamt war die Ankunft am Urlaubstag um 32 Stunden verspätet.

Die Fluggesellschaft redete sich damit raus, der Flug sei nicht „annulliert“, da er ja von Frankfurt bis zum planmäßigen Stop in den Emiraten ohne Schwierigkeiten gekommen sei. Der „einmal begonnene“ Flug könne nicht mehr annulliert werden. Über diese Frage vermochte die Berufungsinstanz nicht zu entscheiden und ließ die Revision zum BGH zu.

Der Europäische Gerichtshof legt nun fest, dass Fluggäste, die aufgrund einer derartigen Verspätung einen vergleichbaren Schaden erleiden wie im Fall einer Annullierung, ebenfalls Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben sollen. Es sei nicht rechtens, diese Fluggäste anders zu behandeln. Schließlich kann ein zwar annullierter Flug mittels anderem Flug noch ohne oder nur mit geringer Verspätung sein Ziel erreichen.

Dies dürfte den Fall des Hochzeitspaars mit entscheiden, da unabhängig von der Frage, ob eine Annullierung vorlag oder nicht, eine Verspätung von immerhin 32 Stunden zu verzeichnen war. Im übrigen führt der EuGH aus, eine Annullierung jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Flugroute ändert oder die Fluggäste mit einem anderen Flug befördert werden, also einem Flug, der unabhängig von dem Flug geplant wurde, für den die Fluggäste gebucht hatten. Soweit eine Annullierung mit dieser Definition zur Anwendung kommt, kann die Fluggesellschaft nicht mehr damit gehört werden, der Flug sei bereits begonnen und könne daher nicht mehr annulliert werden.

Anders ist dies nur in dem Fall, in dem die Folgen auf Umstände zurückzuführen sind, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss nehmen kann. Auf die rechtzeitige Verschaffung von Visa für Crewmitglieder sollte die Airline allerdings Einfluss nehmen können.

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