BGH stärkt Rechte von Fluggästen, wenn aufgrund einer Flugverspätung der Anschlussflug verpasst wird

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2010 (Az. : Xa ZR 15/10) die Rechte von Fluggästen weiter gestärkt. Das Gericht hat entschieden, dass bei Flugverspätungen auf Fernflügen mit Zwischenstopps, durch die ein Fluggast seinen Anschlussflug verpasst, ein Anspruch auf Entschädigung für die gesamte Strecke und nicht nur entsprechend der betroffenen Teilstrecke besteht.

Nach der EG-Fluggastverordnung Nr. 261/2004 steht Passagieren bei Flugannullierungen ein pauschaler Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400,00 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EG oder bis 3.500 km) bzw. 600,00 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km zu. Die Ausgleichszahlungen sind auch Abflugverspätungen ab 3 Stunden zu leisten (EuGH, Urt. v. 19. November 2009, C-402/07 und C-432/07).

Die Ausgleichzahlungen sind nur dann nicht zu leisten, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind (z.B. politische Instabilität, Sicherheitsrisiken, Wetterbedingungen etc.). Technische Probleme sind in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Sie haben ihre Ursache in mangelnder, mangelhafter oder hinausgeschobener Wartung und liegen in der besonderen Risikosphäre eines Luftfahrtsunternehmens. Im Übrigen betreffen technischen Mängel die Lufttüchtigkeit und nicht die Flugsicherheit. Im Fall von technischen Defekten steht dem Flugreisenden daher in der Regel ein Ausgleichsanspruch zu.