Corona-Krise und Reiserecht

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Stornierung von Urlaubsreisen und deren Folgen

Leider hat das Coronavirus die gesamte Welt fest im Griff. Nicht nur die Bundesrepublik Deutschland hat seine Außengrenzen geschlossen, sondern viele anderen Länder auch, so dass abgesehen von der Reise faktisch weder Ausreisen noch Einreisen möglich sind, soweit nicht ein „triftiger Grund“ nachgewiesen werden kann.

Reisewarnungen gelten zunächst bis zum 14.06.2020

Darüber hinaus gilt für die BRD die offizielle weltweite Reisewarnung für touristische Reisen vom 27.04.2020, die das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland vorerst für Reisen bis zum 14.06.2020 ausgedehnt hat, also bis zum Ende der Pfingstferien. Daneben haben viele Länder Einreiseverbote erlassen oder zeitliche Ausgangssperren vor Ort verhängt.

Die Rechte und Ansprüche von Urlaubern, die ihre Reise nicht antreten können oder wollen, bzw. jetzt noch abbrechen müssen, unterscheiden sich nach Art der von ihnen gebuchten Reise, nämlich danach, ob es sich um eine Individualreise handelt oder eine Pauschalreise und, ob deutsches Recht anzuwenden ist.

Bei bereits gebuchten und angezahlten Reisen steht nicht nur deren Durchführung in Frage, sondern auch eine mögliche Insolvenz der Veranstalter oder Airlines bzw. Hotels vor Ort.

Eine jetzt fällige Restzahlung für eine gebuchte Pauschalreise müsste an sich jetzt bezahlt werden, um einen Reisevertrag zu erfüllen, der derzeit noch nicht kostenlos storniert werden kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die spätere Durchführung der Reise selbst vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie derzeit fraglich ist, weil z.B. im Zielland nationale Einreiseverbote bestehen bleiben oder die offizielle Reisewarnung in der BRD erweitert wird.

Aufgrund der tatsächlichen Ungewissheit kann der Restpreis derzeit nicht gefordert werden, weil das wegen der bestehenden Unsicherheit eine unzulässige Rechtsausübung beinhalten würde. Soweit Reisebüros oder Reiseveranstalter diese Zahlungen anmahnen und darauf bestehen bzw. mit der Stornierung der Reisebuchung drohen, wäre es gerechtfertigt, den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zu erheben.

Damit kann dem in Reiseverträgen häufig enthaltenen Recht zum Rücktritt vom Vertrag begegnet werden, das bei nur Teil- oder Nichtzahlung des vereinbarten Reisepreises bei Fälligkeit an sich zum Tragen käme. Auch Mahn- oder Inkassokosten bzw. Stornogebühren können im Falle des außerplanmäßigen Zahlungsaufschubs unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gerechtfertigt werden.

Zu empfehlen wäre in diesen Fällen eine ausdrücklich vereinbarte neu Fälligkeitsabrede unter Aufrechterhaltung des bestehenden Reisevertrags oder dessen sofortige Stornierung, bei der dann über die Bedingungen (Kosten) ebenfalls neu verhandelt werden müsste.

Stornierungen sollten frühzeitig erfolgen

In Bezug auf gebuchte Pauschalreisen mit Reisebeginn bis zum 14.06.2020 liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts oder auch bei behördlichen Einreiseverboten im Zielland als ein Fall höherer Gewalt vor. Die Stornierung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, da mit einer Aufrechterhaltung des Reisetermins nicht mehr zu rechnen ist.

Gem. § 651h Abs. III BGB können Reiseveranstalter im Fall des Reiserücktritts keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.

Das gilt nicht bei der Kontrolle der Reisenden unterliegenden Einschränkungen oder Gefahren, die mit zumutbaren Vorkehrungen nicht beseitigt werden können.

Als Folge einer zulässigen Stornierung der Reise ist gem. § 651h Abs. V BGB der Reisepreis vom Reiseveranstalter zu erstatten, und zwar innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt. Die Akzeptanz einer Gutscheinlösung beinhaltet ein Entgegenkommen des Kunden.

In Bezug auf gebuchte Pauschalreisen mit Reisebeginn ab dem 15.06.2020 liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine kostenfreie Stornierung zwar mangels offizieller Reisewarnung noch nicht vor!

Im Falle einer vorzeitigen Stornierung durch den Kunden könnten die vertraglich geregelten Sanktionen anfallen (Verwirkung der Anzahlung, Stornierungsgebühren oder ggf. sogar Schadensersatz u.ä.).

Ein behördliches Einreiseverbot im Zielland stellt aber einen Fall höherer Gewalt dar und ebenso eine nachweisbare individuelle Gefährdung der Gesundheit für Reisende.

Wer jetzt bereits sicher für sich weiß, dass er die Reise unabhängig von der Entwicklung keinesfalls mehr antreten will, sollte allerdings jetzt handeln und stornieren, weil die Kosten erfahrungsgemäß umso geringer sind, je weiter in der Zukunft entfernt der Reisetermin liegt. Allerdings ist dabei die Prüfung geboten, ab wann sich die Höhe der Stornokosten ändert.

Ob die entstandenen Stornierungsgebühren zurückgefordert werden können, wenn sich z.B. nachträglich eine Verlängerung der Reisewarnung ergibt, ist rechtlich sicherlich fraglich.

Bei Individualreisen kann der Totalverlust drohen

Bei Individualreisen besteht wegen in vielen Ländern angeordneter Einreiseverbote bei individuell gebuchten Hotels u.ä. keine Zahlungspflicht, insbesondere weil diese Unterkünfte ggf. gar keine ausländischen Gäste aufnehmen dürften oder ganz geschlossen haben.

Problematisch könnte auch die Erstattung von bereits geleisteten Vorauszahlungen werden.

Ob ausländische Hotels diese bereitwillig leisten, einen kostenlosen Ersatztermin anbieten
oder die Rückzahlung wegen „no show“, d.h. Nichterscheinen am Buchungstag, verweigern, bleibt abzuwarten.

Natürlich könnten nationale Bestimmungen in den Zielländern hier auch andere Regelungen enthalten, die sich zu Ungunsten deutscher Touristen bis zum Totalverlust auswirken.

Gleiches gilt für Flüge oder Transferleistungen, z.B. wenn diese von den Fluggesellschaften ganz abgesagt wurden oder die Luftbeförderung bzw. der Transport vor Ort verweigert wird.

Statt der Erstattung des bezahlten Tickets könnte kostenlos eine Umbuchung auf einen Ersatzflug zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das gilt analog für Bahn-oder Bustickets im Zielland. Auch hier ist die Kulanz der Vertragspartner gefragt.

Bei Annullierung von Flügen stehen Reisenden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gem. der Fluggastrechteverordnung m.E. nicht zu, da sich die Fluggesellschaften ihrerseits auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen können. Allerdings sind Fluggäste im Verlauf ihrer Reise bei Flugausfällen mit Essen und Trinken zu versorgen, ggf. mit Hotels.

Wer seine Reise nicht antreten konnte oder nicht mehr reisen will, sollte allerdings jetzt handeln und stornieren bzw. über Alternativen verhandeln.