Reiserecht
Mehr zum Thema: Reiserecht, Reiserecht, Frankfurter, Tabelle, MinderungErsetzungsbefugnis
Sie wollen oder können die gebuchte Reise nicht mehr antreten, haben aber eine Person an der Hand, die für Sie einspringen kann?
Kein Problem! Das Gesetz räumt Ihnen für derartige Fälle ein Ersetzungsrecht ein:
Jeder Reisende kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Dieses Recht besteht unabhängig von einem Grund bzw. einer Begründung. Muster
Allerdings können durch eine derartige Ersetzung Mehrkosten entstehen, die dem Reiseveranstalter zu ersetzen sind. Insoweit ist zu beachten, dass sich der Veranstalter in einem solchen Fall sowohl an den neuen als auch an den ursprünglichen Reisenden halten kann:
Im Falle einer Ersetzung des ursprünglichen Reisenden durch einen neuen entsteht eine gesamtschuldnerische Haftung sowohl des bisherigen als auch des neuen Reisenden. Der Veranstalter hat somit die Wahl, wen von beiden er in Anspruch nimmt, also von wem er den Reisepreis verlangen kann.
Sollte der Reiseveranstalter das Geld von dem ursprünglichen Reisenden verlangen, muss dieser sich dann die gezahlte Summe von dem neuen Reisenden zurückholen.
Die Ersetzungsbefugnis gilt jedoch nicht uneingeschränkt:
Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen , wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Hierbei kann nicht eine Gesichtskontrolle zum Widerspruch des Veranstalters führen, sondern nur das Entgegenstehen von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Reiserechte Seite 2: Wichtig: Beweissicherung vor Ort! Seite 3: Ersetzungsbefugnis Seite 4: Rücktritt Seite 5: Mindern - So geht es richtig Seite 6: Mängelanzeige Seite 7: So viel kann gemindert werden Seite 8: Frankfurter Tabelle Seite 9: Abhilfeverlangen und Selbsthilfe