Fluggastrechte - Entschädigung und Schadensersatz bei Flugverspätungen, Annullierung oder Ausfall
Mehr zum Thema: Reiserecht, Fluggastrechte, Verspätung, Ausfall, Wetter, SchadensersatzWas haben Sie als Passagier für Rechte, wenn Ihr Flieger Verspätung hat oder gar nicht abhebt?
Grundsätzlich besteht aus der Fluggastverordnung ein Anspruch auf Schadensersatz.
Ob privat oder geschäftlich, jeder der viel fliegt, hat es bereits einmal erlebt, der Flug hat Verspätung. Dabei hat man sich an Verspätungen bis zu einer halben Stunde fast schon gewöhnt. Zumal diese sich nur geringfügig auswirken, weil die Airlines sie bereits regelmäßig in der kalkulierten Flugzeit mit eingerechnet haben, so dass man am Ende doch noch pünktlich landet.


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Was aber, wenn der Abflug sich noch länger hinzieht, gar über mehrere Stunden und deshalb möglicherweise der Anschlussflug verpasst wird. Was passiert, wenn der Flug annulliert wird und ausfällt. Welche Rechte habe Sie als betroffener Passagier in diesen Fällen?
Die Rechte der Flugreisenden sind in der Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union (EU Verordnung 261/2004) verankert
Diese regelt, welche Leistungen Fluggesellschaften gegenüber ihren Passagieren zu erbringen haben, wenn es zu einer Flugverspätung oder zu einem Flugausfall kommt. Neben Versorgungsleistungen wie kostenlosen Getränken, Snacks aber auch Unterkünften, können Fluggäste von den Airlines unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz in Form einer Entschädigungszahlung verlangen.
Grundsätzlich findet die Fluggastrechteverordnung bei allen Flügen die in der EU starten, unabhängig vom Sitz der verantwortlichen Fluggesellschaft, Anwendung. Weiter greift sie bei allen in der EU landenden Flügen aus Drittstaaten, vorausgesetzt die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in der EU.
Anspruch auf Entschädigungszahlung, wenn die Airline die Verspätung selbst zu verantworten hat
Der von der Flugverspätung oder vom Ausfall betroffene Passagier hat einen Anspruch auf Entschädigungszahlung durch die Airline, wenn diese für die Verspätung selbst verantwortlich ist. Dies ist in der Regel bei technischen Defekten oder Ausfall des Personals durch Krankheit der Fall. Davon ausgenommen ist jedoch ein Ausfall des Personal wegen Streiks und bei den meisten wetterbedingten Verspätungen. Ein Anspruch auf Entschädigungszahlung aus Schadensersatz steht, nach dem Regelwerk der Fluggastverordnung, dem betroffenen Fluggast auch erst nach einer gewissen Dauer der Flugverspätung zu.
Momentan werden Verspätungen über drei Stunden rechtlich einem Flugausfall gleichgestellt. Folge: Der Passagier erhält einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von der Airline.
Liegt die Verspätung darüber hinaus in der Verantwortung der Fluggesellschaft, haben die betroffenen Passagiere ein Recht auf Zahlung einer pauschalen Entschädigungssumme in Höhe von 250 bis 600 Euro. Die Höhe des Betrages hängt dabei allein von der Flugdistanz ab, nicht aber von dem gezahlten Ticketpreis oder dem Anbieter. Die Entschädigungsleistung kann in einigen Fällen folglich sogar höher ausfallen als die eigentlichen Flugkosten.
Folgende Beträge können vom Fluggast geltend gemacht werden
Ab einer Verspätung von drei Stunden besteht für Flüge, die 3.500 Kilometer oder länger sind, ein Anspruch auf Entschädigungszahlung aus Schadensersatz in Höhe von 600 Euro.
Für dreistündige Verzögerungen von Flügen mit einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern werden für die Fluggesellschaft 400 Euro fällig.
Liegt die Länge des Fluges darunter, ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 250 EURO.
Hat die Fluggesellschaft die Verspätung nicht zu verantworten, haben die Passagiere Anspruch auf Versorgungsleistungen
Wichtig ist zu beachten, dass diese Regelung nur greift, wenn die Flugverspätung in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt. In allen anderen Fällen muss die Airline nach der Fluggastrechteverordnung keine Entschädigungszahlung an die betroffenen Passagiere leisten.
Dies gilt vor allem bei so genannten "außergewöhnlichen Umständen". Solche können z.B. Streiks, Wetter und Sperrungen eines Flughafens oder des Luftraums sein, wie beispielsweise bei der damaligen Aschewolke durch den Vulkanausbruch.
In all diesen Fällen haben die betroffenen Passagiere aber einen Anspruch auf Versorgungsleistungen wie Getränke, Essen, kostenlose Telefonate und – falls notwendig – eine Hotelübernachtung. Diese Regelung gilt bei Flugstrecken bis zu 1.500 Kilometer bereits ab einer Startverzögerung von zwei Stunden.
Bei einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden, hat der betroffene Passagier das Recht von seinem Flug kostenlos zurückzutreten
Die Fluggesellschaft ist in diesem Fall sogar verpflichtet, den betroffenen Passagier über diese Option zu informieren und ihm die Kosten für den Flug zurück zu erstatten. Alternativ kann ein Fluggast aber auch von der Airline eine schnellstmögliche alternative Beförderung an sein Ziel oder den Ausgangspunkt seiner Reise zum Beispiel mit der Bahn oder einem Mietwagen verlangen.
In Ausnahmefällen kann auch bei wetterbedingten Verspätungen ein Entschädigungsanspruch bestehen
Ein Anspruch auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaften kann zudem auch bei wetterbedingten Verspätungen bestehen, wenn sich die verantwortliche Fluggesellschaft nachweislich nicht ausreichend auf die Witterungsbedingungen z.B. einen Wintereinbruch vorbereitet hat, also wenn der pünktliche Start an fehlenden oder nicht zügigem Einsatz der Enteisungsgeräte scheitert. Auch in diesem Fall kann der betroffene Fluggast eine Entschädigungszahlung verlangen – dies vor allem dann, wenn die Maschinen anderer Fluggesellschaften planmäßig starten konnten.
Sie müssen Verspätungen also nicht anstandslos hinnehmen, sondern können sich auf Ihre Rechte berufen. Sollte die Fluggesellschaft die Zahlung einer Entschädigungsleistung verweigern, sollten Sie einen auf die Rechtsmaterie Fluggastrechte spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren und mit der Geltendmachung Ihre Ansprüche beauftragen.
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