Günstiger fliegen?

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Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt Beförderungsbedingungen von Fluggesellschaften für unwirksam, die den Flugschein bei Abweichung von der gebuchten Flugreihenfolge für ungültig erklären. ( BGH, Urteil vom 29.April 2010 - Xa ZR 101/09 )

Sie haben einen Fernflug gebucht, jedoch den Zubringerflug verpasst. Allerdings könnten Sie ihr Ziel noch auf einem anderen Weg erreichen. Bisher konnten Sie in solchen Fällen nicht einfach mit Ihrem bisherigen Flugschein - etwa der Deutsche Lufthansa AG - weiterfliegen. Denn die Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage) der Deutsche Lufthansa AG beenthalten folgende Klausel:

"Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen. Die Inanspruchnahme der gesamten Beförderungsleistung ist wesentlicher Bestandteil des mit uns geschlossenen Beförderungsvertrages. Die Kündigung einzelner Teilstrecken (Coupons) ist vertraglich ausgeschlossen."

Vergleichbare Regelungen findet sich auch in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen von British Airways und anderen Luftverkehrsunternehmen.

Für die Fluggesellschaften macht diese Klausel durchaus Sinn. Denn es soll verhindert werden, dass die Kunden auf Teilstrecken zu günstigeren Konditionen befördert werden, als nach dem Tarifsystem des Luftverkehrsunternehmen vorgesehen ist.

Daher klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Lufthansa AG und British Airways. Mit zum Teil unterschiedlichen Ergebnissen: Während das OLG Köln die Regelung für wirksam erachtete, beurteilte das OLG Frankfurt/Main die Sachlage völlig anders.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden: Die Klauseln sind unwirksam! Der Bundesgerichtshof erkennt durchaus ein legitimes Interesse der Fluggesellschaften an, eine Umgehung ihres jeweiligen Tarifsystems zu verhindern. Deshalb ist ein Ausschluss völlig legitim, wenn der Kunde von vornherein nicht die Absicht hat die Gesamtleistung des Flugunternehmens in Anspruch zu nehmen. Aber: der Fluggast wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn ihm das Recht auf Inanspruchnahme von Teilleistungen generell verwehrt wird. Denkbar sind Fälle, in denen der Fluggast wegen veränderter Terminplanung oder schlicht, weil er den Zubringerflug verpasst hat, nur eine Teilleistung in Anspruch nehmen kann. Nach den monierten Beförderungsbedingungen wäre dies eigentlich ausgeschlossen. In solchen Fällen steht der Grundsatz von Treu und Glauben dem Anspruch des Passagiers auf die Beförderung auf der Teilstrecke nicht entgegen. Da die Klauseln hier nicht differenzieren, erklärte der Bundesgerichtshof sie für unwirksam.

Die Fluggesellschaften müssen sich nunmehr überlegen, wie sie ihre Interessen nunmehr sichern. Für den Fluggast ist diese Entscheidung jedenfalls ein Segen.