Montrealer Übereinkommen und was der Fluggast wissen sollte

Mehr zum Thema: Reiserecht, Fluggast, Fluggastrechte-Verordnung, Nichtbeförderung, Annulierung, Verspätung
4,25 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Anwendungsbereich und Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung

Die Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 enthält im Wesentlichen Vorschriften, die sich mit der Entschädigung der Fluggäste und den Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung, bei Annulierungen und großen Abflug-Verspätungen beschäftigen.

Anwendungsbereich der Vorschrift

Die Fluggastrechte-Verordnung findet auf allen Flughäfen innerhalb der EU sowie auf Flügen von einem Drittstaat zu einem Flughafen innerhalb der EU Anwendung.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Zwischenfazit: Die Verordnung gilt auch für nicht-europäische Luftfahrtunternehmen, die von einem europäischen Flughafen abfliegen oder von einem Drittstaat einen europäischen Flughafen anfliegen.

Voraussetzungen, die der Fluggast erfüllen muss

Der Fluggast, der sich auf diese Verordnung berufen möchte, muss eine bestätigte Buchung über den betreffenden Flug besitzen und er muss sich (Ausnahme Flugannulierung) spätestens 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfinden.

Ausnahmen der Verordnung

Die Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Preis fliegen, der für die Öffentlichkeit nicht zugänglich ist.

Welche Problembereiche sind von der Verordnung betroffen?

  • Nichtbeförderung gegen den Willen des Fahrgastes (Art. 4), z.B. wegen Überbuchung
    Ist für das Flugunternehmen absehbar, dass der Flug ausgebucht ist und weitere Buchungen keinen Sinn mehr machen, wird zunächst versucht, Fahrgäste einvernehmlich zur Abstandnahme gegen Entschädigung zu bewegen. Erst wenn das nicht funktioniert, dann kann Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung gegen Entschädigung verweigert werden. Es kommen auch u.U. andere Nichtbeförderungen in Frage.
  • Annulierung des Fluges (Art. 5)
    Es ist unerheblich, ob der Flug, für den schon ein Platz reserviert war, gestrichen wird. Es ist auch unerheblich, ob der Flug zunächst noch angetreten werden konnte, die Passagier dann aber zurückgeflogen und der Flug endgültig eingestellt wurde.
  • Bei Verspätung des Fluges (Art. 6)
    Damit ist eine so genannte große Verspätung gemeint. Das heißt wenn der Fluggast wegen des verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden und mehr erleiden muss. Neben der Ankunftsverspätung muss auch eine Abflugverspätung vorliegen.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Flügen über eine Entfernung von:


    1. 1500 Km und weniger eine Zeitverzögerung von zwei Stunden oder mehr,
    2. bei Flügen über mehr als 1500 bzw. 1500 und bis zu 3.500 Km um drei Stunden,
    3. bei allen nicht unter a) und b) fallenden Flügen um 4 Stunden und mehr

    erforderlich.

Rechtsfolgen der Verordnung

Fluggäste haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

  • 250,00 EUR bei Flügen über eine Entfernung von 1500 Km und weniger;
  • 400,00 EUR bei allen intergem. Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 Km
  • 400,00 bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 und 3.500 Km.
  • 600,00 EUR bei allen anderen nicht unter die obigen Punkte fallenden Flüge.

Bei diesen Beträgen handelt es sich um einen pauschalierten Schadenersatz. Dieser kann auch dann gefordert werden, wenn ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden konnte. Die Entfernungen, von denen die Verordnung ausgeht, werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt. Eine Entfernungstabelle mit den wichtigsten Flugverbindungen ist der Verordnung nicht angehängt worden. Ein Rechner für Großkreisberechnungen findet sich unter http://ge.kls.com.

Darüber hinaus können Fluggästen noch weitere Ansprüche zu stehen. Dazu gehört:
  • Der Anspruch auf Unterstützungshandlungen nach Art 8. Das umfasst Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen oder einen Rückflug zum ersten Abflugsort sowie eine anderweitige Beförderung zum Endziel.
  • Der Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art 9. Dazu zählen Mahlzeiten, Erfrischungen, Hotelunterbringungen, Beförderung, unentgeltlich 2 Telefonate führen zu können.

Fazit: Die Ansprüche stellen sich auf den ersten Blick sehr einfach dar. Sie sind allerdings in der Handhabung oft vielschichtig und kompliziert. Hinzukommt eine schier unübersehbare Rechtsprechung, die es dem Fluggast nicht unbedingt einfach macht.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Ausgleichsforderung des Fluggastes bei Annullierung eines Teilfluges
Reiserecht Schadenersatz wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit
Reiserecht Haftung des Flugunternehmens bei Verlust von Reisegepäck
Reiserecht Es ist wieder Reise- und Urlaubszeit!