Rechte bei Flugausfällen aufgrund von Vulkanasche und anderen Katastrophen

Mehr zum Thema: Reiserecht, Flugausfälle
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Sommer ist DIE Ferien- und Reisezeit in Deutschland. Schon zum zweiten Mal innerhalb nur eines Jahres wurden jedoch Flüge wegen Vulkanasche gestrichen. Die Natur kann Reisenden aber auch auf andere Art, z. B. durch Tsunamis und Feuerwalzen einen Strich durch ihre Reisepläne machen, weshalb es wichtig ist, vorab über seine Rechte in einem solchen Fall informiert zu sein.
Welche Rechte und Möglichkeiten die betroffenen Flugreisenden haben hängt  vor allem davon ab, ob  bloß ein Flug gebucht wurde, oder eine komplette  Pauschalreise.

Im ersten Fall richten sich die Ansprüche der Reisenden gegen die Fluggesellschaft ausschließlich nach der FluggastVO, bei einer Pauschalreise gilt ergänzend das Reiserecht aus §§ 651 a ff. BGB.

1. Buchung eines Fluges, Ansprüche nach FluggastVO
Die FluggastVO greift ein bei Flügen, die innerhalb der EU starten, gleich von welcher Fluggesellschaft sie ausgeführt werden und bei Flügen, die in die EU führen und von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Bei der Annullierung eines Fluges bestehen folgende Ansprüche:
* Erstattung des vollständigen Reisepreises, einschließlich Steuern und Gebühren, innerhalb von sieben Tagen oder
* anderweitige Beförderung
daneben besteht ein Anspruch auf sogenannte Betreuungsleistungen, wie Verpflegung, zwei kostenlose Telefonate bzw Telefaxe oder E-Mails sowie- falls erforderlich- eine Hotelunterbringung samt Transfer zwischen Hotel und Flughafen.
Die sonst gegebenen pauschalen Ausgleichsansprüche der FluggastVO sind jedoch ausgeschlossen, da es sich z.B. bei dem Vulkanausbruch um höhere Gewalt und damit um einen "außergewöhnlichen Umstand" handelt.

2. Buchung einer Pauschalreise, Ansprüche gegen den Reiseveranstalter gemäß BGB
Bei einer Pauschalreise gibt es zwei kritsiche Phasen: Die Anreise und die Abreise.
a) Was ist zu tun, wenn die gut geplante und schon lang ersehnte Reise ins Wasser fällt, weil bereits der Hinflug ausfällt?
Gemäß § 651 j BGB können Reiseveranstalter und Reisende die Pauschalreise kündigen, wenn die Reise wegen höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sofern das Ereignis bei Vertragsschluss nicht absehbar war.
Der BGH fordert in diesem Fall eine Erheblichkeitsschwelle von 25%, d.h. ist z.B. bei einer Kurzreise von einer Woche absehbar, dass sich der Abflug in den Urlaub um zwei  Tage verschieben würde, so kann der Reisende den Reisevetrag kündigen und erhält den vollen Reisepreis zurück.
b) Und wie kommt man nach dem Urlaub wieder nach Hause?
Wird der Rückflug wegen der Vulkanasche annulliert, so können Reiseveranstalter und Kunde ebenfalls wegen höherer Gewalt kündigen.
Der Reiseveranstalter bleibt jedoch verpflichtet, den Reisenden zurückzubefördern, § 651 j Abs. 2 S.1 i.V.m. § 651 e Abs. 4 BGB.
Wird die vom Reiseveranstalter organisierte Rückbeförderung im Fall der Kündigung teurer als der ursprüngliche Flug, müssen sich Reiseveranstalter und Kunde die Mehrkosten teilen.
Häufig ist allerdings die Fluggesellschaft verpflichtet, den Rückflug kostenneutral umzubuchen und auch die Übernachtungskosten zu tragen, da die bereits oben erwähnte FluggastVO auch bei Pauschalreisen ergänzende Anwendung findet. Ausnahme ist hier allerdings, dass der Reisende nicht unmittelbar Erstattung des Flugpreises verlangen kann.
Kündigt der Reiseveranstalter trotz des annullierten Rückflugs nicht, bleibt er in der Pflicht zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, das bedeutet, er muss den Reisenden so bald wie möglich zurückbefördern. Fallen dadurch Mehrkosten an, z.B. für weitere Übernachtungen oder einen teureren Rücktransport als den vereinbarten Flug, sind diese vom Veranstalter zu tragen.