Rechte und Pflichten von Urlaubern bei mangelhafter Reise

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Was bei Reisemängeln zu beachten ist!

Ferienzeit ist Reisezeit. Deshalb verbringen viele Menschen insbesondere die Sommermonate in Spanien, Italien oder der Türkei. Nicht selten wird jedoch „die schönste Zeit des Jahres“ zum Albtraum. Entweder hat der Reiseveranstalter das Hotel überbucht oder es befindet sich eine ohrenbetäubende Baustelle direkt am Strand. Ist die Reise mangelhaft, so gibt es bereits während der Reise Einiges zu beachten.

1. Welche Störungen kommen in Betracht?

Um etwaige Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen zu können, muss zunächst ein Reisemangel vorliegen. Das Gesetz sieht hier in § 651 c Abs. 1 BGB zwei Arten von Reisemängeln vor.

Der Reiseveranstalter haftet zunächst für sog. „Reisefehler“. Erforderlich ist insoweit eine qualitative oder quantitative Minderleistung, wobei diese Beeinträchtigung den Verantwortungs- und Organisationsbereich des Veranstalters betreffen muss (Führich, Reiserecht, Rn 137).

Ob ein Reisefehler vorliegt, ist anhand des geschlossenen Reisevertrages zu beurteilen, wobei insoweit auf die Ausführungen im Reiseprospekt und der Reisebestätigung sowie auf die verbindlichen Zusagen bzw. Informationen des Reiseveranstalters abgestellt wird. Die Reise ist also dann mangelhaft, wenn diese oder ein Ausflug ausfällt, das Hotelzimmer zu klein ist oder der Reiseveranstalter über bestehende Gefahren, wie beispielsweise einen Hurrikan, nicht informiert hat.

Oftmals versuchen sich die Reiseveranstalter, insbesondere durch Angaben im Reiseprospekt, der Haftung zu entziehen. So stehen Umschreibungen wie „naturbelassener Strand“ nicht selten für einen im Abwasserbereich liegenden und ungepflegten Strand, „sauber und zweckmäßig“ bedeutet so viel wie wenig Komfort (Führich, Reiserecht, Rn 76).

Bloße Unannehmlichkeiten oder Störungen, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzurechnen sind, stellen dagegen keinen Reisefehler dar. Daher sind Geschmacksfragen beim Essen (AG Duisburg, RRa 2009, 146), Wasserglätte im Bereich des Pools (LG Frankfurt, RRa 2003, 217) oder aber die Gefahr des Hotel- oder Ferienhausdiebstahls (LG Duisburg, RRa 2005, 225) grundsätzlich hinzunehmen.

Als weiterer Reisemangel, der die Haftung des Reiseveranstalters auslöst, kommt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Betracht. Als Zusicherungen sind hierbei besonders hervorgehobene Kataloganpreisungen, schriftlich akzeptierte Sonderwünsche sowie mündliche und schriftliche Zusagen anzusehen.

Regelmäßig stellen daher Angaben zur Hotelkategorie (AG Essen, NJW-RR 1991, 1202), Strandentfernung (LG Kleve, RRa 1998, 15) oder dem Meerblick (AG Hamburg, RRa 1998, 111), die beispielsweise im Reiseprospekt gemacht werden, zugesicherte Eigenschaften dar. Sind diese Eigenschaften tatsächlich nicht vorhanden, so ist ein Reisemangel gegeben.

2. Welche Gewährleistungsrechte kann man geltend machen?

Liegt ein Reisemangel vor, stehen dem Reisenden grundsätzlich Gewährleistungsrechte gegenüber dem Reiseveranstalter zu.

Entspricht die Reiseleistung beispielsweise nicht den vereinbarten Bedingungen, kann der Reisende vom Veranstalter die Abhilfe der Mängel verlangen. Kommt dieser dem Abhilfeverlangen des Urlaubers nicht nach, so steht dem Reisenden das Recht zur Selbstabhilfe zu.

Zudem kommen für die Dauer der aufgetretenen Mängel eine Reisepreisminderung oder bei erheblichen Beeinträchtigung die Kündigung der Reise in Betracht. Letztlich können Reisende für Urlaubsschäden oder nutzlos aufgewendete Urlaubszeit unter Umständen Schadensersatz verlangen.

Wichtig:

Um diese Gewährleistungsrecht geltend machen zu können, muss der Reisende bereits während der Reise den Mangel beim Reiseveranstalter anzeigen (§ 651 d Abs. 2 BGB). Zudem müssen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende geltend gemacht werden (§ 651 g Abs. 1 BGB).

Da der Reisende im Zweifel neben dem Reisemangel auch die Mängelanzeige zu beweisen hat, sollten Urlauber letztere schriftlich erstellten und vom Reiseveranstalter gegenzeichnen lassen. Zudem sollten die Mängel mittels Digitalkamera oder Smartphone dokumentiert werden. Auch bieten sich insoweit andere Hotelgäste als Zeugen für ein späteres Vorgehen gegen den Reiseveranstalter an.

3. Was können Urlauber während der Reise vom Veranstalter verlangen?

Bei nicht unerheblichen Reisemängeln kann der Urlauber zunächst nach § 651 c Abs. 2 BGB Abhilfe durch den Veranstalter verlangen. Hierbei wendet sich der Reisende bestenfalls an die örtliche Reiseleistung, die im Regelfall mehrmals pro Woche vor Ort anzutreffen ist. Ein Abhilfeverlangen gegenüber der Hotelrezeption ist dagegen nicht ausreichend (Führich, Reiserecht Rn 155).

Die vom Reisenden geforderte Abhilfe ist durch den Reiseveranstalter sofort auf eigene Kosten und ohne jeglichen Aufpreis vorzunehmen, sofern sie nicht unverhältnismäßig ist. Ist beispielsweise der Transfer vom Flughafen zum Hotel nicht gestellt, so ist ein Taxi durch den Veranstalter einzusetzen. Soll der Reisende in einem anderen Hotel untergebracht werden, so muss dieser die Ersatzleistung nur akzeptieren, wenn das neue Hotel in Standard, Kategorie und räumlicher Lage vergleichbar und ihm ein Umzug persönlich zumutbar ist. Hierbei sind kleinere Abweichungen hinsichtlich Verpflegung, Ausstattung oder Strandentfernung grundsätzlich hinzunehmen (Führich, Reiserecht Rn 158).

Kommt der Veranstalter dem Abhilfeverlangen des Reisenden nicht (ordnungsgemäß) nach, so kann der Reisende nach Ablauf einer zuvor gesetzten angemessenen – in der Regel kurzen – Frist den Mangel im Wege der Selbstabhilfe auf Kosten des Reiseveranstalters beseitigen (§ 651 c Abs. 3 BGB). Vertröstet der Reiseveranstalter den Reisenden lediglich, ohne Abhilfe zu schaffen oder kommt der Urlauber nachts im Hotel an, ohne ein Zimmer zugewiesen zu bekommen, so ist die Setzung einer Frist ausnahmsweise nicht notwendig (Führich, Reiserecht Rn 163).

Nach vollständiger und ordnungsgemäßer Abhilfe kann der Reisende wegen des ursprünglichen Reisemangels keine weiteren Rechte mehr geltend machen.

Liegen erhebliche Beeinträchtigungen der Reise vor (z. B. Baulärm bis in die Nacht hinein) oder ist diese aus subjektiv persönlichen Gründen unzumutbar (z. B. keine diätische Verpflegung trotz Zusage), kann der Reisende den Reisevertrag gemäß § 651 e BGB auch nach Antritt der Reise vorzeitig kündigen, sofern er dem Reiseveranstalter erfolglos eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Als Erheblichkeitsschwelle wird regelmäßig unter Gesamtwürdigung aller Umstände ein fiktiver Richtwert der Minderung von 30 % angenommen (Führich, Reiserecht Rn 176).

Bei wirksamer Kündigung verliert der Veranstalter seinen Anspruch auf den Reisepreis (§ 651 e Abs. 3 S. 1 BGB), wobei er für die bis dahin erbrachten Leistungen eine zeitanteilige Entschädigung einbehalten kann. Bei einer Pauschalreise ist der Reiseveranstalter regelmäßig auch im Falle der Kündigung verpflichtet, Abreise, Rückflug und Transfer zum Ausgangspunkt der Reise (in aller Regel ein deutscher Flughafen) zu organisieren.

4. Welche Ansprüche stehen Urlaubern nach der Reise zu?

Der in der Praxis wohl bedeutendste Anspruch nach Beendigung der Reise ist die Reisepreisminderung. Der Reisepreis kann nachträglich jedoch nur für die Zeit gemindert werden, solange der Mangel nicht durch (Selbst-)Abhilfe beseitigt oder die Reise gekündigt ist.

Neben der nach § 651 d Abs. 2 BGB notwendigen Mängelanzeige gegenüber der Reiseleitung, muss der Mangel eine gewisse Zeit angedauert haben. Insoweit richtet sich die Höhe der Minderung nach Art, Dauer und Intensität des Mangels, dem Grad der konkreten Nutzungsbeeinträchtigung sowie dem Reisecharakter (Führich, Reiserecht Rn 171).

Eine Kürzung des Reisepreises kommt nur für die Dauer der Beeinträchtigung bis zur Beseitigung des Mangels in Betracht, wobei die Minderung durch Schätzung eines Abschlags vom Tagesreisepreis erfolgt (§ 638 Abs. 3 S. 2 BGB). Als Orientierungshilfe für eine Minderung stehen die von der Rechtsprechung entwickelten Tabellen zur Verfügung (Frankfurter bzw. Kemptener Reisemängeltabelle). So berechtigt etwa ein anderes als das gebuchte Hotel stets zu einer Minderung in Höhe von 10 % (AG Kleve, 36 C 47/01). Bei einem schlechten Zustand der Sonnenschirme und Liegen kommt dagegen eine Minderung von 5 % in Betracht (AG Köln, 122 C 235/05).

Neben der Minderung kann der Reisende zudem Schadensersatz nach § 651 f BGB verlangen, sofern den Veranstalter am Reisemangel ein Verschulden trifft. Schadensersatzansprüche kommen beispielsweise bei der Überbuchung des Hotels (BGH NJW 2005, 1047), fehlender Aufklärung über vorhersehbare Streiks oder Hurrikans im Zielgebiet (BGH NJW 2002, 3700) oder bei Fehlleitung des Reisegepäcks in Betracht. Hat der Reisende wegen erheblicher Beeinträchtigungen nutzlos Urlaubstage aufgewendet, so können ihm ebenfalls nach § 651 f Abs. 2 BGB Schadensersatzansprüche zustehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Urlaubern bei Mängeln oftmals Gewährleistungsansprüche zustehen, die gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können. Hierzu sollte der Reiseveranstalter umgehend nach der Reise unter Vorlage einer Mängelliste und weiteren Nachweisen angeschrieben werden. Sinnvoll ist regelmäßig auch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Ansprüche.