Reisestornierung wegen Gefährdungslage

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Besteht eine Verpflichtung zur Annahme eines Alternativangebots?

Nach den aktuellen Ereignissen in Tunesien, Ägypten und Bahrain verkündeten einige Reiseveranstalter umgehend, dass sie denjenigen Kunden, die bereits Reisen in die gefährdeten Gebiete gebucht hatten, unkompliziert alternative Reiseangebote zur Verfügung stellen werden. Aus Kundensicht drängt sich deshalb die Frage auf: „Bin ich zur Annahme von derartigen Alternativangeboten verpflichtet?"

Die Antwort kann mit einem Wort gegeben werden: „Nein!". Ist die Sicherheitslage am Urlaubsziel gefährdet, kann der Kunde den Reisevertrag wegen höherer Gewalt nach § 651 j BGB kündigen. Dann besteht natürlich auch keine Verpflichtung zur Begründung eines neuen Vertragsverhältnisses.

Leider besteht zwischen den Vertragsparteien oft Uneinigkeit über das tatsächliche Vorliegen einer gefährlichen Sicherheitslage im Urlaubsgebiet.

Das wichtigste Indiz für das Bestehen einer solchen Gefährdungslage ist die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Auf dessen Internetseite werden die gefährdeten Regionen regelmäßig aktualisiert. Befindet sich das gebuchte Reiseziel unter den dort gelisteten Gebieten, sollte der Kunde regelmäßig zur Kündigung der Reise berechtigt sein. Angesichts der hohen Voraussetzungen die für eine ministerielle Reisewarnung vorliegen müssen, wird in Fachkreisen inzwischen auch die Meinung vertreten, dass ausführliche und substantiierte Medienberichte über eine bedrohliche Sicherheitslage bereits zur Kündigung berechtigen sollen, sofern sich die bedrohliche Situation beim Vertragsschluss noch nicht abgezeichnet hatte. Trotz dieser Tendenz haben die Instanzgerichte in der jüngeren Vergangenheit eher dazu geneigt, höhere Anforderungen an die Bedrohungslage im Urlaubsgebiet zu stellen. Das betrifft insbesondere die Gefahr von Terroranschlägen. Einzelne Terroranschläge in Urlaubsländern sollen die Reisenden nicht zu Kündigungen wegen höherer Gewalt berechtigen.

Wegen dieser Bewertungsunsicherheiten kann die Annahme eines Alternativangebots in Ausnahmefällen ein empfehlenswerter Kompromiss für beide Seiten sein.

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