Teilweise Inanspruchnahme von Flugstrecken ist zulässig

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Fluggesellschaften dürfen Flugschein bei Abweichung von gebuchter Flugreihenfolge nicht generell für ungültig erklären

Schließen Fluggesellschaften in ihren Beförderungsbedingungen das Recht des Kunden aus, jeweils nur einen Teilflug anzutreten, so benachteiligen diese Klauseln den Kunden unangemessen und sind damit unwirksam.

Bucht der Kunde bei einer Fluggesellschaft mehrere Flüge in einem sog. „Paket“, werden ihm in der Regel Sonderkonditionen gewährt, die ihm das Reisen zu einem erheblich günstigeren Preis ermöglichen. Praktisch bedeutsam ist vor allem die Buchung eines Fluges mit Zwischenlandung (Zubringerflug und Fernflug).

Unter Umständen ist der Preis für den Kunden bei einem derartigen „Paket-Angebot“ günstiger als die Buchung des reinen Fernfluges.

Um zu verhindern, dass der Kunde dadurch nur einen Teilflug antritt, benutzen die Fluggesellschaften in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Beförderungsbedingungen) u.a. folgende Klausel:

„Der Flugschein verliert seine Gültigkeit und wird nicht zur Beförderung angenommen, wenn Sie nicht alle Flugcoupons vollständig und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge ausnutzen.“

Der Kunde war damit gezwungen, alle gebuchten Teilflüge in Anspruch zu nehmen.

Derartige Klauseln hat der BGH mit Urteil vom 29.04.2010 – Az. : Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09 für unwirksam erklärt.

Der Kunde sei grundsätzlich dazu berechtigt, nur einen Teil der Gesamtleistung zu fordern. Damit hat er auch das Recht, nur einen Teilflug der gebuchten Flüge anzutreten.

Die von den Fluggesellschaften verwendeten Klauseln benachteiligen die Kunden hingegen unangemessen, da sie insbesondere auch die Fälle erfassen, in denen der Kunde seinen Zubringerflug verpasst, aber den Anschlussflug noch mit anderen Mitteln erreichen kann.

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