Urlaub und Schadenersatz

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Bundesgerichtshof stärkt mit neuem Urteil die Rechte der Reisenden

Eine vertragliche Klausel, dass der Reisende sämtliche (nicht nur vertraglich) in Betracht kommende Ansprüche gegen das Reiseunternehmen innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend machen muss, ist unwirksam. Eine entsprechende Regelung der Ausschlussfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reisevertrags ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juni 2004 ( Az X ZR 28/03) nichtig.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde (verkürzt):
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise gebucht. Am letzten Urlaubstag stürzte die Klägerin in der Halle ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und verletzte sich. Die Klägerin machte gegen das Reiseunternehmen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend; allerdings erst mehr als einen Monat nach Reiseende.
Das beklagte Reiseunternehmen verweigerte sich gegen entsprechende Ansprüche unter anderem mit der Begründung, dass in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reisevertrags eine Klausel enthalten ist, die besagt, der Reisende sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende gegenüber dem Reiseunternehmen machen muss.

Begründung des X. Zivilsenats:
Der X. Zivilsenat hat durch Urteil vom 3. Juni 2004 entschieden, dass die oben wiedergegebene Klausel gegen § 9 AGBG in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, die hier maßgeblich war (jetzt, weitgehend inhaltsgleich, § 307 BGB), verstößt. Dies hat zur Folge, dass die Klausel insgesamt nichtig ist, da sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht auf den erlaubten Inhalt reduziert werden kann.Der Senat führt an, dass die Ausdehnung einer solchen Klausel auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung den Reisende unangemessen benachteiligt. Dies deshalb, da der geschädigte Reisende – anders als bei den vertraglichen Ansprüchen – bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für die unerlaubte Handlung und deren Ursächlichkeit für den Eintritt des Schadens hat. Zudem kann sich der Reiseveranstalter, soweit er für Dritte (hier das Handeln/Unterlassen des Hotels, die Treppe ausreichend gegen Sturzgefahr zu sichern) einzustehen hat, entlasten. Schon dadurch wird den Interessen des Reiseveranstalters ausreichend Rechnung getragen.

Folge:
Die Klägerin kann folglich ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Reiseunternehmen auch nach Ablauf von mehr als einem Monat nach Reiseende geltend machen; diese sind nicht verfristet.

Bitte beachten Sie:
Im vorliegenden Fall hat der BGH über die Wirksamkeit einer vertraglichen Klausel entschieden, die sämtliche Ansprüche von Reisenden ausschließt. In dem beschriebenen Fall kann der Reisende Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld auch nach Ablauf der Monatsfrist geltend machen, da die Klausel unwirksam und damit insgesamt nichtig ist.
Will der Reisende hingegen vertragliche Ansprüche gemäß §§ 651c bis 651f BGB (Abhilfe, Minderung, Kündigung des Reisevertrags oder Schadenersatz wegen eines Reisemangels) geltend machen, gilt unabhängig von der Wirksamkeit einer vertraglichen Klausel die gesetzliche Bestimmung des § 651g Absatz 1 Satz 1 BGB, nach der der Reisende Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen muss. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist (§ 651g Absatz 1 Satz 3 BGB).

Von Rechtsanwältin Regine Filler, Göttingen, Tel. : 0551 - 79 77 666
Interessenschwerpunkte: Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Insolvenzrecht, Familienrecht, Straßenverkehrsrecht