ALG II: Die Eingliederungsvereinbarung

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Muss ein Hilfebedürftiger dem Wunsch des Jobcenters nachkommen und die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?

Mit einer Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II soll das Jobcenter mit dem Hilfebedürftigen die Rechte und Pflichten festlegen, um eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erzielen. Die Laufzeit einer solchen Eingliederungsvereinbarung beträgt im Regelfall sechs Monate.

Muss ich unterschreiben?

Nun stellt sich die Frage, ob eine solche Vereinbarung, die meist vom Jobcenter vorgeschlagen wird, zwingend unterschrieben werden muss. Bis zum 31.03.2011 galt die Regelung, dass die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einer Sanktion belegt werden konnte. Seit der ab 01.04.2011 geltenden Fassung des SGB II gibt es diese Sanktionsregelung nicht mehr.

Thorsten Haßiepen
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Nun lautet § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II wie folgt:

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

Was folgt, wenn ich nicht unterschreibe?

Eine Weigerung oder schlichtes Nichtunterschreiben einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat also keine Sanktion mehr zur Folge. Vielmehr wird das Jobcenter dann die vorgeschlagenen Regelungen als Verwaltungsakt erlassen. Dieser ist dann wiederum sanktionsbewährt. Wird den angeordneten Pflichten also keine Folge geleistet, folgen die Sanktionen.

Ob man die Eingliederungsvereinbarung unterschreibt oder nicht, man erhält also auf jeden Fall eine entsprechende Regelung.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes hat aber zur Folge, dass dieser im Widerspruchsverfahren angegriffen werden kann, somit also die dort enthaltenen Regelungen ggf. durch das Gericht überprüft werden können. Dies kann vor allem dann Sinn machen, wenn die Regelungen rechtswidrig erscheinen oder gar offensichtlich rechtswidrig sind.

Zusammenfassung

Erscheinen einem die angebotenen Regelungen in einer vom Jobcenter vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder sind diese offensichtlich nicht zielführend, sollte man überlegen, ob man es nicht auf den Verwaltungsakt ankommen lässt, um diesen dann mittels Widerspruch anzugreifen.

Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass den Pflichten aus dem erlassenen Verwaltungsakt erst einmal Folge zu leisten ist. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit sollte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und ggf. mittels Eilverfahren über das Gericht angeordnet werden.

Bitte beachten Sie, dass die beste Lösungsmöglichkeit immer auf Ihren Einzelfall abgestimmt werden sollte und daher eine Beratung bei einem Rechtsanwalt immer ratsam ist.

Eine Pflicht zur Unterschrift aber gibt es nicht.

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