Arbeitslosengeld-II-Empfänger (Hartz IV) können Übernahme der Beiträge für private Krankenversicherung verlangen

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Ein privat krankenversicherter Leistungsempfänger von Leistungen nach dem SGB II kann von dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme seiner Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe verlangen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Entscheidung vom 18.1.2011 (Az. : B 4 AS 108/10 R) klargestellt.

Das Gericht stellt dabei darauf ab, dass ein Leistungsempfänger, der seit der Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht zum 1.1.2009 im Fall der Hilfebedürftigkeit nicht mehr in eine gesetzliche Krankenversicherung wechseln kann, nicht schlechter gestellt werden darf als ein Hilfebedürftiger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall findet sich im Gesetzestext nicht. Das BSG ging daher von einer planwidrigen Regelungslücke aus. Auch den Gesetzesmaterialen zu dem GKV-Wettbewerbs-Stärkungsgesetz seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die dafür sprächen, dass privat krankenversicherten Beziehern von Leistungen nach dem SGB II bewusst die Tragung von Beitragsanteilen auferlegt werden sollte. Die Gesetzesbegründung zeige vielmehr auf, dass sichergestellt werden solle, dass "die Betroffenen finanziell nicht überfordert würden".

Bei einer bewussten Ungleichbehandlung von gesetzlich krankenversicherten Leistungsempfängern und privat krankenversicherten Leistungsempfängern wäre zudem das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum privat versicherter SGB II-Leistungsempfänger nicht gesichert. Diese vorhandene Regelungslücke bei der Tragung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung müsse daher durch eine analoge Anwendung der Regelung für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen geschlossen werden, so dass die Behörden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe zu tragen haben.

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