Arbeitslosengeldanspruch schon vor Kündigung!

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ALG I schon im bestehenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis

Das Sozialgericht (SG) Dortmund entschied im Streitfall einer Angestellten im Justizdienst, dass diese einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. (Urteil vom 10.10.2016 unter AZ.: S 31 AL 84/16)

Die Justizangestellte hatte sich wegen Mobbings am Arbeitsplatz nicht in der Lage gesehen, weiterhin tätig zu sein und sich geweigert, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Stattdessen hatte sie sich arbeitssuchend gemeldet.

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Zuvor war diese langfristig arbeitsunfähig erkrankt. Nach stufenweiser Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten nahm sie ihre Beschäftigung nicht wieder auf. Sie hatte gegen ihren Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, auf Versetzung geklagt.

Die Arbeitsagentur lehnte nach Ansicht des SG Dortmund die Gewährung von Arbeitslosengeld I zu Unrecht ab. Insoweit war die Klägerin - entgegen der Behauptung der Arbeitsagentur - zwar noch vertraglich im Arbeitsverhältnis stehend, aber faktisch beschäftigungslos. Es sei daher auch unschädlich, dass die Klägerin versuchte, bei Ihrem Arbeitgeber die Versetzung zu erreichen. Die Klägerin erfüllt nach Ansicht des SG Dortmund mit der Klage auf Versetzung ihre Pflicht, sich um eine Beendigung ihrer „faktischen" Arbeitslosigkeit zu bemühen.

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