Beratungshilfe – Zugang zum Anwalt auch für bedürftige Rechtssuchende

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Beratungshilfe
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Beratungshilfe – Zugang zum Anwalt auch für bedürftige Rechtssuchende

Wer rechtliche Unterstützung, Rechtsrat oder Rechtshilfe von einem Rechtsanwalt benötigt, aber nur ein geringes Einkommen oder Leistungen nach dem SGB III (ALG), SGB II (ALG 2, Hartz 4) oder sonstiges bezieht, kann bei dem für den Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.

Es besteht auch die Möglichkeit, diesen vom beauftragten Rechtsanwalt einholen zu lassen.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Über den Schein rechnet der Rechtsanwalt die Gebühren für seine Tätigkeit, in erster Linie die Rechtsberatung und andere Tätigkeiten, dann direkt mit dem Gericht ab. Dabei ist vom Antragsteller ein Eigenanteil von 10 Euro zu zahlen, den der Rechtsanwalt allerdings unter Umständen auch erlassen kann.

Rechtsgrundlage für diese staatliche Unterstützung ist das Beratungshilfegesetz (BerHG). Nach § 2 BerHG ist der Beratungshilfeschein unter anderem anwendbar für Angelegenheiten im Zivilrecht (inklusive Arbeitsrecht), im Verwaltungsrecht und im Sozialrecht.

Die Beantragung der Beratungshilfe beim Amtsgericht ist kostenfrei. Auch die Beantragung durch den Rechtsanwalt verursacht keine weiteren Kosten für den Antragsteller.

Soweit in der Angelegenheit eine Rechtsschutzversicherung greift, kann keine Beratungshilfe durch das Gericht gewährt werden.

Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen.

Nach § 1 BerHG wird die Hilfe also dann gewährt, wenn der Antragsteller die erforderlichen Mittel für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, keine andere Möglichkeit der Hilfe gegeben ist und insbesondere die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

Beratungshilfe bekommt also, wer so wenig Geld im Monat zur Verfügung hat, dass er auch Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO erhalten würde ohne Raten aus seinem Einkommen oder Vermögen zahlen zu können.

Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind also mittels des amtlichen Vordrucks dem Amtsgericht mitzuteilen und entsprechend darzulegen.

Leistungsempfänger (ALG 2) können durch Vorlage des aktuelle Leistungsbescheides ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse darlegen.

Es lohnt sich auf jeden Fall, die Erfolgsaussichten eines Beratungshilfeantrags zu prüfen. Manchmal kann man die Einkommensgrenze durch Angabe von Ausgaben und Belastungen ungeahnt günstig verschieben.

Nutzen Sie also diese Möglichkeit und beantragen den Beratungshilfeschein vor Ihrem Termin beim Rechtsanwalt oder lassen sich von diesem ausführlich zur Beratungshilfe beraten.

Das Antragsformular erhalten Sie auf Anfrage beim Amtsgericht oder auch von Ihrem Rechtsanwalt. Hier kann das Formular auch gern per Email übersandt werden.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de