Berufsgenossenschaft muss Arbeitsunfall bei ungeklärter Ursache entschädigen

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Der Weg von und zur Arbeitsstätte steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Kann die Unfallursache nicht festgestellt werden, ist von einem versicherten Arbeitsunfall auszugehen. Dies entschied jüngst der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (L 3 U 254/05).

Ein in Frankfurt als Operator beschäftigter Versicherter war nach seiner Arbeitsschicht und dem Genuss von Alkohol auf dem Heimweg am S-Bahnhof Frankfurt/Niederrad gegen 6 Uhr vom Bahnsteig auf ein Gleis geraten. Der damals 50jährige Mann wurde von einer S-Bahn erfasst und schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Sie war der Ansicht, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis nicht bestanden habe. Das Verlassen des Bahnsteigs lasse sich nur als alkoholbedingte Fehlleistung erklären. Der Kläger, der sich an den Unfallhergang nicht erinnern kann, hält es hingegen für nahe liegend, gestolpert oder im Gedränge des Berufsverkehrs geschubst worden zu sein.

Die Darmstädter Richter gaben dem Mann aus dem Main-Kinzig-Kreis Recht und hoben das ablehnende Urteil des Sozialgerichts auf. Die Berufsgenossenschaft trage die Beweislast dafür, dass ein Versicherter den Weg von oder zur Arbeit für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat oder nicht verkehrstüchtig war. Weshalb der Kläger vom Bahnsteig auf das Gleis geraten sei, hätten die Zeugenaussagen jedoch nicht klären können. Alkoholgenuss schließlich lasse den Versicherungsschutz nur entfallen, wenn er die alleinige Unfallursache war. Hiervon könne aufgrund der geringen Blutalkoholkonzentration des Klägers nicht ausgegangen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.