Berufskrankheiten

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Arbeitnehmer, die wegen einer Berufskrankheit ihren Arbeitsplatz aufgeben (müssen), haben nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) einen Anspruch auf finanzielle Übergangsleistungen durch den zuständigen Unfallversicherungsträger Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen).

Bislang war die Praxis der Versicherungsträger so gelagert, dass neben den gesundheitlichen Voraussetzungen (bspw. eine Wirbelsäulenerkrankung) auch die sog. arbeitstechnischen Voraussetzungen beim Versicherten vorliegen müssen, um die Leistungen zu erhalten. Danach musste die Tätigkeit am Arbeitsplatz als "gefährdend" eingestuft werden, mithin bestimmte Belastungsparameter erreichen.

Die Hürden werden bislang letztendlich so hoch gesteckt, dass in vielen Fällen der Versicherte den Nachweis nicht erbringen kann, dass gerade sein Arbeitsplatz eine konkrete Gefährdung aufweist, selbst wenn er jahrelang erheblichen Belastungen ausgesetzt war (bspw. in der Industiemontage). Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 12.01.2010 (Az. : B 2 U 33/08 R) festgestellt, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht zwingend vorliegen müssen, ausreichend sei vielmehr, dass ein Arbeitnehmer bestimmten Einwirkungen ausgesetzt sei, die die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheiten begründen.

Noch liegen die schriftlichen Urteilsgründe nicht vor, aber bereits jetzt kann gesagt werden, dass für eine Vielzahl von erkrankten Arbeitnehmern nachträgliche Entschädigungszahlungen in Betracht kommen, sofern auch die übrigen Voraussetzungen nach der BKV vorliegen.