Berufsschutz

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Erwerbsminderung, Rente
4,67 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Beantragen erwerbsgeminderte Facharbeiter eine Erwerbsminderungsrente, kommt für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte noch die Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) in Betracht. Die Rentenversicherungsträger lehnen diese Rente nicht selten ab und verweisen dann auf eine noch zumutbare Tätigkeit als Registrator oder Mitarbeiter in einer Postsstelle.

Nach dem 2. Senat des LSG Thüringen ist dies nur zulässig, wenn in der beruflichen Vita des Betroffenen entsprechenden "Anknüpfungstatsachen" vorliegen, wie z.B. kaufmännische Vorkenntnisse durch eine (wenn auch abgebrochene) Umschulungsmaßnahme.

Wenn solche Anhaltspunkte nicht vorliegen, fehlt es einem Facharbeiter an der notwendigen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, auch wird einen Einarbeitungszeit  in ein derartiges Berufsbild mehr als drei Monate erfordern. Dann besteht ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.

Das könnte Sie auch interessieren
Sozialrecht Hartz IV-Bescheide