Berufsunfähigkeitsrente trotz Umschulung

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Berufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist, wer seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Das gilt nicht, wenn der Versicherte auf andere, sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden kann. Ob er eine solche Stelle findet, spielt keine Rolle.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Juni 2009 der Klage einer Versicherten auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente stattgegeben, die ihren Beruf als Fernmeldemechanikerin wegen körperlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben konnte. Ende der 90er Jahre war sie erfolgreich zur Bürokauffrau umgeschult worden, hatte aber keine Anstellung gefunden. Der Rentenantrag war abgelehnt worden, weil sie noch als Bürokauffrau arbeiten könne. Nach Auffassung der Richter sei sie aber aus gesundheitlichen Gründen auch nicht in der Lage, den Umschulungsberuf versicherungspflichtig auszuüben. Denn wegen einer psychischen Erkrankung sei sie nur gering psychisch belastbar und nur einfachen geistigen Anforderungen gewachsen. Das reiche nicht aus, um als Bürokauffrau zu arbeiten (Az: L 3 R 158/06).

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen (versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

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