Betreuungsrecht: Eltern als gemeinsame Betreuer

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Vorraussetzungen für Betreuung volljähriger Kinder

Eltern sind gesetzliche Vertreter ihres Kindes nur bis zu dessen Volljährigkeit. Manchmal kann ein Kind trotz Erreichen der Volljährigkeitsgrenze nicht "auf eigenen Beinen stehen". Dann
kann es gem. § 1896 Absatz 1 Satz 1 BGB unter rechtliche Betreuung gestellt werden:
 „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder  teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer."
Die Eltern sind von Geburt des Kindes an bis zu seiner Volljährigkeit dessen gesetzliche Vertreter, ohne dass es hierzu eines besonderen Rechtsaktes bedarf. Diese gesetzliche Vertretungsmacht endet mit dem 18. Geburtstag des Kindes.

Um rechtsgeschäftlich wirksam handeln zu können, benötigt das - nun volljährige - Kind einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Mit "rechtlich" ist gemeint, dass es hier nicht um die tatsächliche Betreuung wie Versorgung mit Nahrung, Körperpflege etc. geht, sondern darum, ob das Kind am Rechtsverkehr teilnehmen kann.  Es kann zwar Verträge abschließen, denn grundsätzlich geht man davon aus, dass jeder Mensch  geschäftsfähig ist. Wenn sich aber nachträglich herausstellt, dass das volljährige Kind bei Vertragsschluss geschäftsunfähig war, ist der Vertrag von Anfang an nichtig. Derjenige, der sich auf mangelnde Geschäftsfähigkeit beruft, hat ihre Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, d.h. hier: das behinderte Kind.
Steht es unter rechtlicher Betreuung, kann der Betreuer für das volljährige Kind als dessen gesetzlicher Vertreter rechtsgültige Verträge abschließen.  Der Betreuuer übernimmt damit die Funktion, welche die Eltern von Geburt des Kindes bis zur Volljährigkeit inne hatten.
Wenn Eltern gemeinsam die rechtliche Betreuung ihres volljährig gewordenen Kindes übernehmen wollen,  kommt es häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Nach § 1899 Absatz 1 Satz 1 BGB kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können.

Unproblematisch ist die gemeinsame Betreuerbestellung der Eltern in der Regel, wenn erstmals eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden soll und das volljährige Kind weiterhin im Haushalt der Eltern lebt.

In einem Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27.06.2011 – Az. 3 T 49/11 – ging es um eine junge geistig behinderte Frau, die im gemeinsamen Haushalt der Eltern lebte. Seit ihrer Volljährigkeit stand sie unter rechtlicher Betreuung ihrer Mutter. Die Eltern baten darum, zukünftig gemeinsam die Betreuung führen zu dürfen, was von dem Amtsgericht abgelehnt wurde. Das Landgericht Hannover erklärte die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vaters für zulässig und begründet. Die Eltern hätten dargelegt, dass es im Interesse der Betreuten sei, durch beide Eltern betreut zu werden, weil in letzter Zeit häufig wichtige Entscheidungen für die Betreute zu treffen waren, die Mutter jedoch zum Teil verhindert war.

In einem anderen Fall wurde die gemeinsame Betreuerbestellung der Eltern durch das Landgericht Kleve vom 23.05.2011 – Az. 4 T 98/11 abgelehnt: Hier hatte die Mutter des Betroffenen die rechtliche Betreuung bereits 20 Jahre lang ohne Schwierigkeiten geführt; es bestehe dann kein Grund, anzunehmen, dass der Betroffene durch beide Eltern besser betreut werden könne, so das Landgericht Kleve.

Eltern, die die Betreuung für ihr volljährig gewordenes Kind gemeinsam führen möchten, ist daher dringend zu empfehlen, dies bereits bei der erstmaligen Einrichtung der Betreuung zu beantragen.