Darlehen nicht auf SGB II-Anspruch anrechenbar

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Das Bundessozialgerichts (BSG) hat am 17.06.10 entschieden (Az. : B 14 AS 46/09 R), dass geldwerte Einnahmen, die als Darlehen erbracht werden und mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung versehen sind, bei der Berechnung der SGB II-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Handelt es sich bei dem Darlehen um ein Verwandtendarlehen, sind an den Nachweis und die Ausgestaltung des Darlehens strenge Anforderungen zu stellen, damit eine Abgrenzung von einer Schenkung möglich ist.

Im zu entscheidenden Fall hatte die zuständige ARGE der Hilfebedürftigen ein Darlehen in Höhe von 1500 €, das Sie von Ihrem Onkel erhalten hatte, auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet. Das Geld wurde u.a. für die Begleichung von offenen Rechnungen und für notwendige Reparaturen verbraucht.

Das Darlehen sah eine Rückzahlungsvereinbarung dahingehend vor, dass das Geld zurückgezahlt wird, sobald die Hilfebedürftige eine neue Arbeitsstelle gefunden hat.

Aufgrund der Überweisung des Geldes wurden der Hartz IV-Empfängerin die monatlichen Leistungen gekürzt.

Dieser generellen Leistungskürzung hat das BSG nun einen Riegel vorgeschoben. Es müsse nach Ansicht der Richter des BSG in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Geld aus dem Darlehen tatsächlich zurückgezahlt werden muss oder ob hier eine doch anrechenbare Schenkung vorliegt.

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