Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem 1. August 2013

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Die Neuregelung des § 24 SGB VIII tritt am 1. August 2013 in Kraft

Immer häufiger ist das Bemühen um einen Kita-Platz ein nervenaufreibender Kampf, nicht selten gepaart mit Frustration: Man ist auf der Suche nach einem freien Platz in einer Kindertageseinrichtung, findet jedoch keinen. Die Wartelisten der Kindertagesstätten sind bekanntermaßen lang und länger.

Der Gesetzgeber hat die Problematik offenbar erkannt und beschloss bereits im Dezember 2008 das Kinderförderungsgesetz (KiföG). Kommt mit dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz jetzt nun endlich die Wende? Das ist wohl angesichts der Tatsache, dass trotz des Ausbaus der Kinderbetreuung der Bedarf zum jetzigen Zeitpunkt nicht flächendeckend
gedeckt werden kann, fraglich.

Fakt ist: Ab dem 1. August 2013 haben Kinder einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege. Näheres regelt § 24 SGB VIII (neue Fassung).

  • Kinder, die das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in einer Einrichtung oder in einer Kindertagespflege unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen zu fördern.
  • Ab der Vollendung des 1. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres hat ein Kind Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege.
  • Ab der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt besteht ein Anspruch des Kindes auf Förderung in einer Tageseinrichtung.

Was kann ich tun, wenn ich keinen Betreuungsplatz für mein Kind finde?

Sinnvoll ist es zunächst, sich an das Jugendamt zu wenden. Soweit der Jugendhilfeträger nicht (rechtzeitig) über den Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. Kindertagespflege entscheidet bzw. einen ablehnenden Bescheid erteilt, besteht die
Möglichkeit, den Anspruch auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Es wird zu klären sein, inwieweit die durch den fehlenden Betreuungsplatz entstehenden finanziellen Einbußen der Erziehungsberechtigten auszugleichen sind. Das betrifft zunächst einmal die Erstattung von Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen Dritter, beispielsweise durch die Unterbringung in einer privaten
Einrichtung oder durch die Inanspruchnahme einer privaten Kinderfrau. Darüber hinaus geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der berufstätige Elternteil seinen Verdienstausfall geltend machen kann, soweit dieser sein Kind betreut, wenn keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. 

Ein Fall aus der Rechtsprechung zur Beschaffung eines „Ersatzplatzes“ in einer privaten Einrichtung nach nicht rechtzeitiger Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kita-Platz:

Im Bundesland Rheinland-Pfalz besteht nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten 2. Lebensjahr. In dem dort entschiedenen Fall hat der zuständige Jugendhilfeträger
einer berufstätigen Mutter den von ihr beantragten (beitragsfreien) Betreuungsplatz nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Bis zur (verzögerten) Zuteilung des Kita-Platzes brachte die Mutter ihr Kind in einer privaten Einrichtung unter und beanspruchte hierfür im Nachhinein klageweise die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten vom Jugendhilfeträger. 

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2012 (Aktenzeichen: 1 K 981/11.MZ) den Anspruch hinsichtlich der geltend gemachten Unterbringungskosten - mit Ausnahme der entstandenen Verpflegungskosten - bejaht. Die Berufungsinstanz (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen: 7 A 10671/12, Entscheidung vom 25.10.2012) hat das
Urteil im Ergebnis bestätigt.