Deutsches Kindergeld bei Aufenthalt im Ausland

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Ein attraktiver Anspruch mit besonderen Regeln

Das deutsche Kindergeld gehört zu den höchsten in Europa. Mit 255 Euro pro Kind und Monat liegt Deutschland im europäischen Vergleich auf Platz zwei – direkt hinter Luxemburg. Kein Wunder also, dass der Bezug von deutschem Kindergeld auch nach einer Auswanderung oder bei einem längeren Aufenthalt im Ausland für viele Familien interessant ist. Doch wer hat unter welchen Bedingungen Anspruch?

Kindergeld und das Territorialitätsprinzip

Timm Jacobsen
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Grundsätzlich gilt für den Bezug von Kindergeld das Territorialitätsprinzip. Das bedeutet, dass Kindergeld eigentlich für Kinder gezahlt werden soll, die in Deutschland leben. Wer mit seinem Kind dauerhaft ins Ausland zieht, verliert also in vielen Fällen den Anspruch. Doch es gibt zahlreiche Ausnahmen.

Überraschend: Kindergeld gehört zum Steuerrecht, nicht zum Sozialrecht

Viele Menschen gehen davon aus, dass das Kindergeld eine klassische Sozialleistung ist. Tatsächlich gehört es jedoch zum Steuerrecht und nicht zum Sozialrecht.

Diese steuerrechtliche Einordnung hat interessante Konsequenzen: Zusammen mit der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) kann Kindergeld unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gezahlt werden, wenn sich Kind oder Eltern oder sogar beide nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten.

Wann besteht ein Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Auslandsaufenthalten?

  1. Vorübergehender Aufenthalt im Ausland

Ein nur zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt – beispielsweise für ein Studium, Schüleraustausch oder eine berufliche Entsendung – hat meist keine Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch.

  • Beispiel: Ein Schüler verbringt ein Austauschjahr in Kanada. Die Eltern erhalten weiterhin Kindergeld, da der Aufenthalt als vorübergehend gilt.
  • Beispiel: Eine Studentin studiert zwei Jahre in Frankreich, kehrt aber in den Semesterferien nach Deutschland zurück. Auch hier bleibt der Anspruch bestehen.
  1. Dauerhafter Wohnsitz im Ausland – Kindergeld unter EU-/EWR-Regeln

Wer dauerhaft im EU-/EWR-Ausland lebt, kann unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Kindergeld erhalten. Entscheidend ist, wo die Eltern arbeiten und Steuern zahlen.

  • Wer in Deutschland weiterhin uneingeschränkt steuerpflichtig ist oder so behandelt wird, kann weiterhin Kindergeld beziehen, selbst wenn das Kind im Ausland lebt.
  • Arbeitnehmer aus einem EU-/EWR-Staat haben oft Anspruch auf Kindergeld, entweder aus Deutschland oder aus dem Beschäftigungsstaat (abhängig von den dortigen Regelungen).

Wichtig ist, dass der Familienkasse die Steuerpflicht in Deutschland und der Aufenthalt des Kindes EWR-Raum bewiesen wird. Hier kommt es oft zu unnötigen Diskussionen mit der Familienkasse, weil die Nachweise zunächst ungenügend sind.

  1. Außerhalb der EU – Einschränkungen beim Kindergeld

Wer in ein Land außerhalb der EU/EWR auswandert, verliert in der Regel den Anspruch auf deutsches Kindergeld – es sei denn, es gibt ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem betreffenden Land, welches anderslautende Regelungen trifft (z.B. Schweiz). Ausnahmen gelten weiterhin weltweit, z. B. für:

  • Diplomaten
  • Bundeswehrsoldaten in Auslandseinsätzen
  • Entwicklungshelfer

Kindergeld beantragen – Das sollten Sie wissen

Auch bei einem längeren Aufenthalt im Ausland prüft die Familienkasse regelmäßig den Anspruch. Oft müssen Eltern nachweisen:

  • Wo sie steuerpflichtig sind
  • Wo das Kind lebt und welche Staatsangehörigkeit es hat
  • Ob bereits Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung von einem anderen Land gezahlt wird

Rechtsanwalt Timm Jacobsen

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