Die Rechtsprechung zur Gewährung von Darlehen für Energieschulden

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Energie, Preise, Rückforderung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

1. Sozialgericht Koblenz, S 8 ER 230/07

Die Rechtsprechung zur Gewährung von Darlehen für Energieschulden

Aufgrund der immer weiter steigenden Kosten für Energie, also insbesondere Strom und Heizung, gibt es bei Empfängern von Arbeitslosengeld 2 immer größere Probleme, die entstehenden Kosten aus den laufenden Leistungen zu finanzieren. Das SGB II sieht die Gewährung von Darlehen für Stromkosten und Heizkosten ausdrücklich vor. Rechtsgrundlage hierfür ist §§ 22 Absatz 5 SGB II. Dennoch werden entsprechende Erstanträge regelmäßig und bei fehlerhafter Ausübung des Ermessens durch die zuständigen Leistungsträger ( in der Regel Job Center bzw. ARGEn) abgelehnt. In nachstehenden beispielhaften Fällen führte dann eine Tätigkeit des Verfasser zum Erfolg.

Ein Ehepaar, der Mann Rentner und die Frau arbeitslos, bekam vom örtlichen Energieversorger eine Turnusrechnung, die eine Stromnachzahlung in Höhe von 518,70 € beinhaltete. Die Frau, die einen ergänzenden ALG II – Anspruch in Höhe von 5,59 € hatte, stellte einen Erstantrag bei dem zuständigen Job Center mit Datum vom 29.05.2007. Erst Wochen später, nämlich am 05.07.2007, lehnte das Job Center diesen Antrag ab. Wegen des Zeitablaufs war eine Stromsperre fast unvermeidbar, und konnte nur durch die Erteilung eines Hausverbotes an den Energieversorger abgewendet werden. Danach wurde mit dem Energieversorger eine Fristverlängerung zur Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen Rücknahme des Hausverbotes vereinbart. Gegen den ablehnenden Bescheid wurde Widerspruch eingelegt und gleichzeitig eine einstweilige Anordnung bei dem oben benannten Sozialgericht beantragt.

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: http://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:
Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht

Das Job Center stellte sich im während des Verfahrens auf den Standpunkt, die Gewährung eines Darlehens zur Tilgung der Stromschulden sei nicht möglich, weil der Mann kein ALG II – Empfänger sei und zudem der Anspruch der Frau auf ALG II viel zu gering sei. Das Sozialgericht folgte dem nicht, und verpflichtete das Job Center kurz vor Ablauf der mit dem Energieversorger vereinbarten Frist zu der Gewährung des Darlehens wie beantragt. Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, dass eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null vorliege. Die Unterbrechung der Stromversorgung stelle eine dem Verlust der Unterkunft gleichstehende Notlage dar, da ein Haus ohne Strom weder zu beleuchten noch zu beheizen ist, und insoweit praktisch unbewohnbar wird.

2. Sozialgericht Gotha, S 24 AS 3242/07

In Erfurt erhielt ein 60-jähriger allein stehender Mann eine Turnusrechnung, die eine Stromnachzahlung in Höhe von 215, 92 €. Trotz des geringen Betrages ließ sich der örtliche Energieversorger auf keine akzeptable Ratenzahlung ein, und drohte die Sperrung an. Der Mann ließ sich bei dem zuständigen Job Center beraten. Dieses schlug selbst vor, der Mann solle einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens zur Tilgung von Stromschulden stellen. Dies hat er auch getan. Nach der sagenhaften Bearbeitungszeit von acht Wochen wurde sein Erstantrag abgelehnt. In Ansehung des Umstandes, dass die Rückstände hier besonders gering waren, und dass der Mann wegen der Benutzung eines EKG auf Stromversorgung angewiesen war, war dies ein besonders harter Treffer. Gegen den ablehnenden Erstbescheid wurde Widerspruch eingelegt, und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem zuständigen Sozialgericht beantragt. Ohne dass das Gericht eine Entscheidung treffen musste, hat das zuständige Job Center dem Antrag in vollem Umfang entsprochen.

3. Sozialgericht Itzehoe, S 13 AS 27/07 ER

In Elmshorn erhielt eine vierköpfige Familie bereits im Dezember 2006 eine Rechnung, die eine vierstellige Energiekostennachzahlung beinhaltete. Hier war der Energieversorger insoweit sehr kulant, als dass er es noch Juli 2007 werden ließ, bis eine Einstellung der Stromversorgung wirklich akut wurde. Dann war es aber auch gleich sehr akut. Der im Juni gestellte Erstantrag auf darlehensweise Gewährung des zur Tilgung der Energieschulden wurde durch das zuständige Job Center abgelehnt. Gegen die Ablehnung wurde Widerspruch eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Kurze Zeit später setzte der Energieversorger die angekündigte Sperre in die Tat um.

Kulant war der Energieversorger hier wiederum, weil er von der Setzung einer eigentlich beabsichtigten sehr kostspieligen Außensperre Abstand nahm, und lediglich den Stromzähler ausbaute. Dennoch war die Sperre fatal, weil hier zwei schulpflichtige Kinder betroffen waren. Diese Auffassung vertrat auch das Gericht: es war der Auffassung, dass mit der Sperrung des Stroms ein Zustand einher geht, der mit einem menschenwürdigen Dasein im Sinne des Artikel 1 GG nicht mehr vereinbar sei, und nahm insoweit eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null an. Nach 4 Tagen war die gesetzte Sperre wieder beseitigt.

4. Fazit

Sie befinden sich in einer ähnlichen Notlage? Dann warten Sie nicht ab, bis der Stromanschluss gesperrt ist. Sie können sich vertrauensvoll und risikolos an mich wenden. Meine anwaltliche Tätigkeit in derartigen Angelegenheiten wird über Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finanziert. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte unsere Website unter www.tarneden-inhestern.de. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern
Köbelinger Straße 1
30159 Hannover

Web: www.tarneden-inhestern.de
Mail: inhestern@tarneden-inhestern.de
Tel. : 0511/22062060
Fax : 0511/22062066
Das könnte Sie auch interessieren
Sozialrecht Was tun, wenn das Licht ausbleibt ?