Die Rückforderung von Sozialleistungen

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Sozialleistung, Rückforderung
4,29 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
21

Häufig kommt es bei der Gewährung von Sozialleistungen dazu, dass den Leistungsberechtigten zu viel Geld ausgezahlt worden ist. Soweit die zuständige Behörde die sogenannte Überzahlung an den Empfänger entdeckt, wird sie versuchen, die überzahlten Beträge von den weiter laufend gewährten Leistungen in Abzug zu bringen und einzubehalten. Diese behördliche Verhalten entspricht oft nicht den gesetzlichen Regelungen: zum einen ist eine Rückforderung zuviel gezahlter Geld nicht grundsätzlich möglich, zum anderen kommt eine Aufrechnung mit laufenden Leistungen nur in eng gesteckten Grenzen in Betracht. Nachstehend soll gezeigt werden, wann eine Rückforderung von Sozialleistungen möglich ist, unter welchen Voraussetzungen zu erstattende Beträge mit laufenden Sozialleistungen aufgerechnet werden können, und wie sich Betroffene dagegen wehren können.

1. Wann ist überhaupt eine Rückforderung möglich ?

Wenn der Leistungsberechtigte auf der Grundlage eines Bescheides ( z.B. ALG II –Bescheid nach SGB II, Bescheid über Leistungen zur Grundsicherung im Alter nach SGB XII) Gelder aus der Sozialkasse erhält, auf die der nach den nach den sozialgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch hat, dann ist in dem Bescheid ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt zu sehen. Ob die Rücknahme derartiger rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte möglich ist, bestimmt § 45 Absatz 2 S.1, S.2 SGB X. Die Vorschrift hat nachstehenden Wortlaut:

Patrick Inhestern
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Köbelinger Str.1
30159 Hannover
Tel: 0511 330893 80
Web: http://www.pi-kanzlei.de
E-Mail:
Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Arbeitsrecht
Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Grundsätzlich ist damit eine Rückforderung von Sozialleistungen dann ausgeschlossen, wenn der Betroffene das Geld ausgegeben hat. Da selbst der größte Sparfuchs kaum Rücklagen aus Sozialleistungen bilden können wird, scheitert eine Rückforderung in dem Großteil aller Fälle. Ausnahmen von der Möglichkeit, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, sieht das Gesetz in § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vor.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit 1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, 2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder 3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz in diesem Sinn wäre anzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte bei Stellung eines Erstantrages oder eines Folgeantrages Einkommen und/oder Vermögen verschweigt. Nur einfache Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Leistungsberechtigte eine Änderung der Einkommens – und Vermögensverhältnisse nicht rechtzeitig mitteilt. Es gilt demnach: hat der Leistungsberechtigte die Überzahlung verursacht, ist eine Rückforderung möglich. Hat dagegen die Behörde die Überzahlung verursacht, scheidet eine Rückforderung aus.

2. Wie läuft das Rückforderungsverfahren ab ?

Das Rückforderungsverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten. Zunächst muss der alte rechtswidrige begünstigende Bescheid aufgehoben werden. Dieses Erfordernis folgt aus § 45 Absatz 4 SGB X. Dann muss der Betroffene gemäß § 24 Abs.1 SGB X zu der Rückforderung angehört werden. Unterbleibt die Anhörung, dann kann sie allerdings gemäß § 41 Absatz 2 SGB X nachgeholt werden. Anschließend ist ein Rückforderungsbescheid gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X zu erlassen. In diesem soll gemäß § 50 Abs. 4 S. 2 SGB X auch die Höhe der Rückforderung festgesetzt werden. In dem Rückforderungsbescheid ist aufzuschlüsseln, welche Leistungen zurückgefordert werden, z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Kosten oder Unterkunft. Bei Bedarfsgemeinschaft ist anzugeben, von welchem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft welcher Betrag zurück gefordert wird.

Kosten der Unterkunft dürfen nur in Höhe von 44 Prozent zurückgefordert werden. Für ALG II folgt dies aus § 40 Abs. 2 S.1 SGB II, für Grundsicherung ergibt sich das aus § 105 Abs. 2 SGB XII S.1 SGB XII.

Unterhaltszahlungen, die die Behörde aus übergeleitetem Recht erhält, und Leistungen, die sie aus der Unterhaltsvorschusskasse erhält, sind in von der rückzufordernden Summe in Abzug zu bringen. In der Regel wird aber der Leistungsberechtigte diese Zahlungen direkt erhalten, und insoweit von der Behörde weniger Leistung erhalten.

3. Welche Fristen laufen für die Rückforderung ?

Zu beachten sind 2 wesentliche Fristen. Gemäß § 45 Abs. 3 S.2 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist kann allerdings durch die Vorschrift des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB drastisch verkürzt werden. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde den rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres aufheben, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erlangt hat, die eine Rücknahme des Bescheides rechtfertigen. Nach Ablauf dieser Frist kommt eine Rückforderung nicht mehr in Betracht.

4. Kann die Behörde mit laufenden Geldleistungen aufrechnen?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Behörden die rückzufordernden Beträge einfach von laufenden Leistungen in Abzug bringen. Im § 51 SGB I ist aber ein grundsätzliches Aufrechnungsverbot enthalten. Die Vorschrift hat nachstehenden Wortlaut:

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Die Vorschrift verweist in ihrem Absatz 1 zunächst auf § 54 Abs. 2 und 4 SGB I. Der wiederum bestimmt in Absatz 4, dass auf Sozialleistungen wie Arbeitseinkommen zu pfänden ist. Es gelten also die Pfändungsfreigrenzen, die auch bei Arbeitseinkommen zu beachten sind, womit faktisch in dem Großteil der Fälle eine Pfändung und entsprechend eine Einbehaltung unterbleiben muss, weil die Sozialleistungen diese Größenordnung nicht erreichen. § 51 Abs. 2 SGB I verbietet die Aufrechnung für den Fall, dass diese nachweislich zur Hilfebedürftigkeit des Betroffenen im Sinne des SGB II oder SGB XII führt. Sowohl im SGB II als auch im SGB XII sind allerdings Ausnahmen von dem Aufrechnungsverbot enthalten. Bei Leistungsbezug nach SGB II kann bis zu einer Höhe von 30 Prozent aufgerechnet werden, wenn es um Erstattungsansprüche oder Schadensersatzansprüche handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich der grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben erzeugt hat.

Dies folgt aus § 43 SGB II. Im SGB XII hat die weiter gehende Vorschrift des 26 SGB X zunächst den gleichen Inhalt wie die Vorschrift des § 43 SGB II. Sie lässt darüber hinaus aber auch eine Aufrechnung für den Fall des pflichtwidrigen Unterlassens der Mitteilung geänderter Einkommens – und/oder Vermögensverhältnisse und für den Fall, das zuvor ein Darlehen zur Deckung eines eigentlich von der Regelleistung umfassten Bedarfs (z.B. für Stromschulden) gewährt wurde, zu.

5. Welches Rechtsmittel hat der Betroffene ?

Gegen Rückforderungsbescheide, die rechtswidrige Rückforderungen oder Aufrechnungen beinhalten, sollte binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt werden. Hierzu sollten Sie als Betroffener einen Anwalt beauftragen. Die Kosten hierfür können über Beratungshilfebasis abgerechnet werden. Im Fall des Obsiegens trägt die Behörde in der Regel die Kosten, so dass ein Risiko für Sie maximal in Höhe der Selbstbeteiligung bei Beratungshilfe in Höhe von 10,00 € besteht. Bei Interesse setzen Sie sich gern mit mir in Verbindung.

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern
Köbelinger Straße 1
30159 Hannover

Web: www.tarneden-inhestern.de
Mail: inhestern@tarneden-inhestern.de
Tel. : 0511/22062060
Fax : 0511/22062066
Leserkommentare
von Diphda am 22.12.2010 20:39:24# 1
Hallo, beim Hinweis: "Anschließend ist ein Rückforderungsbescheid gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 SGB X zu erlassen." hat sich mE ein Fehler eingeschlichen. Der betreffende Absatz müsste Abs. 3 sein: "(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsakts verbunden werden." Auch der Hinweis auf § 51 ist lt. aktueller Gesetzeslage nur teilweise richtig, da § 37 SGB I auf den Vorbehalt anderer Regelungen des SGB verweist. § 43 SGB II regelt die Aufrechnung und ist daher vorrangig vor § 51 SGB I. Aber spätestens seit Beschluss Bundesverfassungsgerichts vom 20.2.2002, 1BvL 19/97 Rz: 36-39 ist dies mE obsolet und rechtswidrig (auch Sanktionen), da das Existenzminimum als unverfügbar definiert wurde. MfG Diphda (keine Juristin!!)
    
von Diphda am 22.12.2010 20:51:13# 2
Hallo nochmal, noch etwas. Bezüglich Aufschlüsselung nach BG-Mitgliedern kann man sich auf die Geschäftsanweisung vom 17.01.2007 ,Geschäftszeichen: SP II 21 - II-2080.3/II-1403 berufen. http://www.arbeitsagentur.de/nn_16604/nn_166486/zentraler-Content/HEGA-Internet/A07-Geldleistung/Dokument/GA-SGB-II-NR-04-2007-01-17.html Und SG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2010, Az. S 23 AS 799/08 http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/7423 Interessant auch: Beschluss Bundesverfassungsgerichts vom 20.2.2002, 1BvL 19/97 (Vertrauensschutz) SG Oldenburg (Oldenburg) 47. Kammer , Urteil vom 23. Oktober 2009 , Az: S 47 AS 38/0 [Behaltendürfen und Perpetuierung des Zustandes (vgl. BSG vom 21.06.2001 Az.: B 7 AL 6/00 R).] SG Wiesbaden, Urteil vom 07.07.2010, Az. S 23 AS 799/08 das sich auf (BSG, Urteil v. 05.02.2009, B 13 R 31/08 R; Hess LSG, Beschluss v. 16.01.2008, L 9 SO 121/07 ER) beruft.