Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid muss zuzuordnen sein!

Mehr zum Thema: Sozialrecht, SGB, XIII, Grundsicherung, aufgehoben, zurückgefordert
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LSG Berlin-Brandenburg verurteilt Landratsamt

Scot Möbius
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Durch das Landratsamt wurden den Antragstellern Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII gewährt. Die gewährten Leistungen wurden für beide Antragsteller in einem einzigen Bescheid aufgehoben und zurückgefordert. Von beiden Antragstellern wurde ein einziger Gesamtbetrag ohne eine Aufteilung auf die einzelnen Personen gefordert.

Gegen den entsprechenden Bescheid setzten sich die Antragsteller zur Wehr. Durch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wurde mit Entscheidung vom 10.01.2017, Az. L 15 SO 345/16 B ER, festgestellt, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid schon aufgrund der fehlenden Aufteilung offensichtlich rechtswidrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss aus einem Verfügungssatz vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will und wem gegenüber sie es regeln will. Dem Bescheid war jedoch nicht zu entnehmen, welcher Betrag gegenüber welchem der Antragsteller aufgehoben und welcher Betrag jeweils von wem zurückgefordert wird. Der sozialhilferechtliche Bedarf ist stets ein individueller, in einer bestimmten Person auftretender Bedarf, bei dem eine Aufhebung und Erstattung individuell jedem Hilfebedürftigen gegenüber zu erfolgen hat. Fehlt diese Aufteilung, ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig.

Scot Möbius,
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