Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ohne vorherige Verhandlungen rechtswidrig!

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Kein einseitiges Diktat der Behörde erlaubt

Die Jobcenter sollen nach § 15 Abs. 2 SGB II mit den Leistungsempfängern die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren. Grundlage für eine Vereinbarung ist stets eine Verhandlung. Diese ist für die Jobcenter nicht zu umgehen.

Nach der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2016, Aktenzeichen L 12 AS 1315/16 B ER, kann das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung nur dann per Bescheid erlassen, wenn vorher zumindest Verhandlungen angeboten wurden oder die Gespräche über die Eingliederungsvereinbarung ohne Ergebnis blieben.

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Im genannten Fall hat das Jobcenter dem Leistungsempfänger lediglich einen Entwurf vorgelegt ohne zu irgendwelchen Verhandlungen oder gar Änderungen des Entwurfes bereit zu sein. Da der Antragsteller diesen vorformulierten Text nicht unterschrieben hat, erging die Eingliederungsvereinbarung durch Bescheid.

Gegen diesen Bescheid setzte sich der Antragsteller gerichtlich zu Wehr und bekam Recht. Eine Vereinbarung ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht von der Behörde einseitig diktiert und von den Leistungsempfängern unterschrieben wird.

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