Familiendarlehen

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In einem am 9.2.2009 veröffentlichten Urteil (Az. L 7 AS 62/08) hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschieden, dass ein zinsloses Darlehen, nicht auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet werden dürfe.

Im streitgegenständlichen Fall hatte der Kläger als Hartz-IV-Empfänger von seinem Onkel ein zinsloses Darlehen auf sein Konto überwiesen bekommen. Es wurde unter der ausdrücklichen (schriftlichen) Bedingung gewährt, dass es zurückzuzahlen sei, wenn der Kläger erfolgreich Arbeit gefunden habe.

Dies wurde vom Gericht als schnelle und unbürokratische Form der Verwandtschaftshilfe angesehen. Das so gewährte Darlehen ist somit nach Ansicht der Essener Richter nicht als ein auf Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II anzurechnendes Einkommen anzusehen, selbst wenn der Hilfebedürftige davon Rechnungen bezahlt und Anschaffungen tätigt. Die Begründung dabei ist ebenso einfach wie einleuchtend: durch die Verpflichtung zur Rückzahlung ändere sich die Vermögenssituation des Klägers nicht, dem Wert des Darlehens stehe schließlich die gleiche Summe als Forderung entgegen.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

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