GEK übernimmt Kosten für volldigitale Hörgeräte über den Festbetrag hinaus

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Bei Hörgeräten handelt es sich um Hilfsmittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts auf die die Versicherten einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse haben. Allerdings gelten auch hier Festbeträge, d.h. die Kassen erfüllen ihre Leistungspflicht mit der Zahlung des festgesetzten Betrages; die Versicherten haben den Mehrbetrag aus eigener Tasche zu bezahlen. Allerdings gilt dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht, wenn das angepasste "Kassengerät" für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreichend ist.

Die Kassen lehnen ihre Leistungspflicht oftmals mit dem Hinweis ab, dass die Kosten für die Hörgeräteversorgung von der Rentenversicherung getragen werden müssen, weil der Versicherte die Geräte aus beruflichen Gründen benötigt. Die Rentenversicherung hingegen argumentiert regelmäßig, dass die Hörgeräte nicht ausschließlich sondern vor allem auch zur privaten Kommunikation benötigt werden und daher die Krankenkassen vorrangig in der Pflicht seien. Erklärt der angegangene Träger allerdings nicht innerhalb einer bestimmten Frist, dass er sich für unzuständig hält und leitet den Antrag an den aus seiner Sicht zuständigen Sozialversicherungsträger weiter, hat er die beantragte Leistung nach auch für ihn eigentlich gar nicht geltenden Vorschriften zu prüfen und zu erbringen.

Nikolaos Penteridis
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht
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33100 Paderborn
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E-Mail:
Schadensersatzrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung

Mit eben diesen Hinweisen hat sich jüngst die GEK bereit erklärt, die Kosten in Höhe von 3383,00 Euro für ein volldigitales Hörgerät (hier Phonak Versata SP) vollumfänglich zu übernehmen. Unser Mandant leidet an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Mit den begehrten Hörgeräten konnte er ein Sprachverstehen von 85% rechts und zu 80% links bei 65 dB im Freifeld und 35% bei 60 dB im Störschall erreichen. Mit "Kassengeräten" dagegen nur von 25-30% im Freifeld und 15% im Störschall.

Den von uns geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht München (S 47 KR 775/09) konnten wir daher bereits 11 Tage nach Klageerhebung für unseren Mandanten für erledigt erklären.

Die Frage, ob die Krankenkassen auch die Kosten für Hörgeräte über den Festbetrag hinaus erstatten müssen, der Versicherte hat sich nach Ablehnung durch die Kasse die Hörgeräte auf eigene Kosten selbst beschafft, ist derzeit beim Bundessozialgericht anhängig (Az. B 3 KR 20/08 R). Wir halten die Festbeträge insgesamt für unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen
Nikolaos Penteridis
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Sozialecht
Fachanwalt für Medizinrecht
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Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB

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