Gründungszuschuss Verlängerung

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Überwiegende Tätigkeit im Ausland ist kein Versagungsgrund für eine Verlängerung des Gründungszuschusses

Hartnäckigkeit zahlt sich aus. Der Fall spielt im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit Köln. Dem Gründer wurde zunächst der Gründungszuschuss gewährt. Gegenstand der Selbständigkeit war die Erbringung technischer Dienstleistungen im In- und Ausland, laut Businessplan „weltweit“. Gewerblich und steuerlich wurde der Gründer in Deutschland geführt, hier war auch sein Wohnsitz.

Den Antrag auf Verlängerung des Gründungszuschusses (9 Monate zu 300 EURO) wurde von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt. Zur Begründung gab die Agentur an: Die Tätigkeit des Gründers würde überwiegend im Ausland erbracht. Daher sei eine Verlängerung abzulehnen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde gleichlautend abgelehnt.

Hans-Jochen Boehncke
Partner
seit 2009
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Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Die beim Sozialgericht Köln erhobene Klage hatte Erfolg: Nach Zustellung der Klage erließ die Agentur für Arbeit in Köln den begehrten Verlängerungsbescheid und zahlte 2.700 EURO. Damit erledigte sich der Rechtsstreit.

Was mag den Ausschlag gegeben haben?

Der Kläger argumentierte zu Recht damit, dass sein Lebensmittelpunkt sowie die gewerberechtliche wie auch steuerrechtliche Führung seiner Tätigkeit alleine in Deutschland lagen. Zeitweise Aufenthalte im Ausland, zumal wenn Fahrtkosten vom Wohnsitz an den Einsatzort abzurechnen waren, verlagern diesen Lebensmittelpunkt nicht. Selbst wenn mehr Auslands- als Inlands-Einsätze vorliegen sollten, bliebe zudem von Seiten der Verwaltung unklar, ab welcher genau definierten Grenze eine „überwiegende Tätigkeit im Ausland“ vorliegen sollte. Unberücksichtigt war zudem geblieben, dass die Agentur nur die tatsächlich gegen Entgelt erfolgten Arbeitstage im In- und Ausland verglichen hatte; die Tätigkeiten eines Selbständigen, die dieser mit Organisation, Werbung und Rüstzeiten in Deutschland (unbezahlt) verbrachte, blieben unbeachtet.

Im Rahmen der rechtlichen Argumentation ist zu empfehlen, die einschlägige Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss heranzuziehen. Dort finden sich die von der Verwaltung zu berücksichtigenden Kriterien für eine Verlängerung klar bestimmt. Ein überwiegender Auslandseinsatz als Versagungsgrund ist darin nicht erwähnt.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Jochen Boehncke
Rechtsanwalt