Hartz IV: Auskunftspflicht des Partners

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Partner eines ALG II-Empfängers ist dem Jobcenter nicht zur Auskunft verpflichtet

Der Partner eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist dem Jobcenter gegenüber nicht verpflichtet, Formulare auszufüllen, die sich lediglich an solche Leute richten, die selbst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen. Dies hat das Sozialgericht Gießen am 23.02.2016 (Az: S 22 AS 1015/14) entschieden.

Der Kläger bildete nach Ansicht des zuständigen Jobcenters eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft mit einer im Leistungsbezug stehenden Frau. Das Jobcenter verlangte mehrfach, zuletzt auch mittels Bescheiden, vom Kläger die Vorlage von Einkommensnachweisen sowie mehrerer auszufüllender Formblätter, um seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Die Formulare richteten sich ausschließlich an Personen, die selbst Leistungen nach dem SGB II begehren. Ein vom Kläger angestrengtes Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Das SG Gießen gab dem Kläger Recht. Da sich die Formulare nur an Personen richteten, welche selbst Leistungen nach dem SGB II beanspruchten („Unterschrift Antragstellerin/Antragsteller"), sei der Kläger nicht zur Mitwirkung verpflichtet. Es fehlte damit an der notwendigen Rechtsgrundlage.

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