Hartz-IV-Bescheide prüfen!

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Akteneinsicht durch Rechtsanwalt

Von Rechtsanwalt Ingo Kruppa

Nachdem zu Jahresbeginn Hartz IV mit zahlreichen fehlerhaften Bescheiden gestartet ist, sind nunmehr die Folgebescheide bei den Antragstellern eingegangen. Nach Prüfung der ersten Fälle in unserer Kanzlei zeigt sich, dass die Folgebescheide in der Regel nicht weniger fehlerhaft als die Erstbescheide sind.

Die Probleme bei den Bescheiden beginnen damit, dass diese nicht die vollständige Berechnung insbesondere des anrechenbaren Einkommens sowie der Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten. Damit sind diese Bescheide nicht prüfbar und bereits aus diesem Grunde rechtswidrig. Dagegen sollte Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt beantragt werden. Erst nach Einsicht in die Berechnung der Beträge, die sich in der Regel aus der Verwaltungsakte ergeben sollte, kann beurteilt werden, ob sämtliche Ausgaben und Freibeträge bei der Berechnung berücksichtigt wurden.

Falsche Freibeträge

Oftmals ist dies jedoch nicht so. So gibt es Fälle, in denen der vom Einkommen abzuziehende Freibetrag gemäß § 30 SGB II fehlerhaft berechnet und damit ein zu hohes anzurechnendes Einkommen in Ansatz gebracht wurde. Auch hinsichtlich der Fahrt- und Werbungskosten ist in der Regel eine genaue Prüfung angebracht.

Hartz IV und nichteheliche Lebensgemeinschaften

Zur Problematik der nichtehelichen Lebensgemeinschaft steht derzeit höchstrichterliche Rechtsprechung noch aus. Von den Sozial- und Landessozialgerichten wird diese Frage derzeit unterschiedlich behandelt. Teilweise wird eine Anrechnung des Einkommens des Lebenspartners wegen Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 7 SGB II abgelehnt, teilweise wird die Regelung aber auch als verfassungsgemäß angesehen.

In jedem Falle bedarf es aber eingehender Prüfung, ob überhaupt eine nichteheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Sollte dies nicht der Fall sein, dann ist auch das Einkommen des Anderen nicht anzurechnen, sondern lediglich sein Anteil an den Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen.

Kosten der Unterkunft

Bei den Kosten der Unterkunft sind in jedem Falle die angemessene Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten in Abzug zu bringen. In der Regel wird die Angemessenheit nach der Größe der Wohnung beurteilt (1 Person = 45 m², für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft 15 m² zusätzlich). Zumindest in Berlin beurteilt sich die Angemessenheit ab 1. Juli 2005 nach der Bruttowarmmiete. Für eine Person gelten dann 360,00 € als angemessen, zwei Personen dürfen 444,00 € Warmmiete aufwenden. Bei drei Personen sind 542,00 €, bei 4 Personen 619,00 € und bei fünf Personen 705,00 € angemessen.

Auch bei Wohneigentum sind die kalten Betriebskosten vollständig in Abzug zu bringen. Lediglich der allgemeine Haushaltsstrom ist aus dem Regelsatz zu bestreiten. Darüber hinaus sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Unterkunft anzusetzen, wie beispielsweise die Kreditzinsen oder Kosten für die Erhaltung der Unterkunft. Nach hiesiger Auffassung sind auch die sonstigen für den Kredit aufgewendeten Kosten wie Verwaltungskosten ansetzbar. Hier steht eine gerichtliche Klärung noch aus. Nicht anzusetzen sind dagegen die Tilgungsraten, da diese der Vermögensbildung dienen.

Berücksichtigung der Heizkosten

Auch der Ansatz der Heizkosten sollte einer kritischen Prüfung unterzogen werden. So wird häufig ein Anteil für Warmwasser von den tatsächlichen Heizkosten abgezogen. Hier sollte geprüft werden, ob die Höhe des Abzugs berechtigt ist und ob die Kosten der Warmwasserbereitung überhaupt in den Heizkosten enthalten sind. Sofern zum Beispiel die Warmwasserbereitung dezental mittels Durchlauferhitzer o.ä. erfolgt und gesondert Kosten verursacht, ist ein Abzug bei den Heizkosten nicht zulässig. In einen Fall wurden hier auch Stromkosten von den Heizkosten in Abzug gebracht, nur weil die Fernwärme vom lokalen Stromanbieter (sog. Heizkraftwerk) bezogen wird. Dass hier gar keine Stromkosten in den Heizkosten enthalten sind, war der Behörde offensichtlich entfallen.

Bei Wohneigentum ist zu beachten, dass hier die angemessene Größe deutlich höher als bei einer Mietwohnung ist. Damit besteht aber auch ein Anspruch darauf, diese angemessene Größe zu beheizen. Häufig werden die Heizkosten bei Wohneigentum als unangemessen angesehen und auf das Niveau einer angemessenen Mietwohnung begrenzt. Dies ist laut einem Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 15. April 2005, AZ: S 45 AS 165/05 ER, unzulässig, da bei Eigenheimen die tatsächlichen Heizkosten zu berücksichtigen sind.

ALG-Zuschlag nicht gewährt

Nach § 24 SGB II ist dem Hilfebedürftigen ein Zuschlag zu gewähren, wenn er innerhalb der letzten 2 Jahre vor Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) „richtiges" Arbeitslosengeld gemäß SGB III erhalten hat. Zum einen muss darauf geachtet werden, dass der Zuschlag überhaupt im Bescheid enthalten ist. Zum anderen ist bislang umstritten, ob ALG II zu gewähren ist, wenn überhaupt der Zuschlag den Anspruch erst auslöst. Im Fällen, in denen ohne den Zuschlag der Bedarf gedeckt ist, durch den Zuschlag jedoch ein über das anrechenbare Einkommen hinausgehender Bedarf entsteht, sollte immer Widerspruch bzw. Klage erhoben werden.

Wegfall des Versicherungsschutzes – in jedem Fall Widerspruch

Besondere Beachtung verdienen auch die Ablehnungen von ALG II, die zum Wegfall des Versicherungsschutzes mit der Folge führen, dass die Betroffenen allein durch die nunmehr zu zahlenden Versicherungsbeiträge hilfebedürftig werden. Hier ist in jedem Falle ein Widerspruch notwendig, da ja ein Bedarf besteht, der nicht durch Einkommen gedeckt wird. Wie diese Problematik letztlich gelöst wird, bleibt abzuwarten. Bislang gab es hierfür die sog. 1-Cent-Bewilligung, womit der Betroffene wieder pflichtversichert war. Nunmehr wird in der Regel ein Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen oder privaten Versicherung bewilligt.

Was tun bei Untätigkeit der Behörde?

Sofern eine Entscheidung längere Zeit ausbleibt, steht die Untätigkeitsklage zur Verfügung. Sollte ein Bescheid sechs Monate nach Beantragung von Leistungen noch nicht vorliegen, so kann die Untätigkeitsklage eingereicht werden. Steht ein Widerspruchsbescheid aus, kann nach einer Frist von drei Monaten die Untätigkeitsklage erhoben werden.

Insbesondere bei den in der Sozialgerichtsbarkeit zu beobachtenden langen Verfahrenszeiten, aber auch bei den langen behördlichen Bearbeitungszeiten, sollte einstweiliger Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. So kann die Behörde mittels einer einstweiligen Anordnung veranlasst werden, die voraussichtlich zustehenden Leistungen zu zahlen und insbesondere den Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Widerspruchsfrist verstrichen

Wenn man es versäumt hat, rechtzeitig gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, ist in sozialrechtlichen Angelegenheiten dennoch nicht alles verloren. Nach § 44 SGB X gibt es die Möglichkeit, einen Überprüfungsantrag zu stellen. Dieser führt zu einer Prüfung des Bescheides wie in einem Widerspruchsverfahren und führt zu einem neuen Bescheid, gegen den dann wieder der Widerspruch fristgemäß eingelegt werden kann. Damit kann sich auch rückwirkend eine Erhöhung des ALG-II-Betrages ergeben.

Kosten der Rechtsberatung

In jedem Falle sollte bei Unklarheiten und Problemen fachkundiger Rat eingeholt werden, insbesondere auch deshalb, weil viele rechtliche Fragen noch ungeklärt sind. Betroffene müssen auch keine Angst vor unkalkulierbaren Kosten haben, die sie nicht zahlen können. Denn in der Regel besteht bei derartiger Hilfebedürftigkeit auch ein Anspruch auf Beratungshilfe. Einen Beratungshilfeschein stellt das für den Wohnsitz des Betroffenen zuständige Amtsgericht aus. Der Rechtsanwalt übernimmt dann gegen eine Gebühr von 10 Euro die Beratung und, sofern notwendig, auch die Vertretung im Widerspruchsverfahren.

Sollte ein gerichtliches Eil- oder Klageverfahren notwendig werden, so besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden die eigenen Anwaltskosten vollständig von der Staatskasse getragen, gegebenenfalls muss der Betroffene Raten zahlen.