Hartz IV: Geldgeschenke werden angerechnet
Mehr zum Thema: Sozialrecht, Geldgeschenke, Hartz IVHartz IV-Bezieher müssen sich Geldgeschenke anrechnen lassen. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen am 08.04.2010 entschieden. Danach sind Geldgeschenke, die insgesamt nicht höher 50 Euro betragen, nicht anzurechnen. Es berichtet Rechtsanwalt Penteridis.
Der Fall
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Eine Großmutter hat ihren Enkeln insgesamt 570 Euro als Geschenk überwiesen, und zwar jeweils 100 Euro zu Weihnachten und 135 Euro zu Geburtstagen. Die Mutter der Kinder bezieht Hartz IV. Der Landkreis Leipzig verlangte 570 Euro Hartz IV-Leistungen nun zurück.
Die Entscheidung
Zu Recht, urteilten die Richter. Anrechnungsfrei wären pro Kind nur 50 Euro gewesen. Die Richter teilten auch nicht die Ansicht der klagenden Mutter, dass das Geschenk zweckbestimmt sei. Denn die Mutter hat mit dem Geld Kleidung gekauft. Klediungsgeld sei bereits durch Hartz IV-Leistungen gedeckt.
Die Konsequenz
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Über diesen Rechtsstreit wird das höchste deutsche Sozialgericht entscheiden. "Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die Geldgeschenke erhalten haben, müssen sich aber darauf einstellen, dass die ARGEN und Landkreise sich auf dieses Urteil beziehen werden", sagt Rechtsanwalt Penteridis. Deshalb sei es wichtig, sich von Anfang an von kompetenten Anwälten beraten und vertreten zu lassen.
Az. : L 2 AS 248/09
Nikolaos Penteridis
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Sozialecht
Fachanwalt für Medizinrecht
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In allen möglichen Fällen, ausser von der Familie selbst, wäre es Aufgabe eines Anwalts die Rechtmäßigkeit dieses Erkenntnisgewinns unter die Lupe zu nehmen. Das Prinzip wird immer wieder deutlich - Der Ehrliche ist der Dumme, oder erst ab 1 Mrd. € vom Staat (damit auch von Omas Geld das schon versteuert ist) wird nicht mehr ganz so genau hingeschaut.