Hartz IV: Kostenübernahme von Schulbüchern

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Bundesländer ohne Lernmittelfreiheit müssen Kosten übernehmen

Kinder aus Familien, welche im Hartz IV-Bezug stehen, haben Anspruch auf Kostenerstattung für den Kauf von Schulbüchern. Zumindest in Bundesländern ohne Lernmittelfreiheit seien die Kosten als besonderer Mehrbedarf anzusehen. Dies hat das Sozialgericht Hildesheim am 22.12.2015 (Az: S 37 AS 1175/15) entschieden.

Bei den Klägern handelte es sich um zwei Gymnasiasten aus Niedersachsen, welche für die von ihnen benötigten Schulbüchern Kostenerstattung in Höhe von insgesamt 470,90 Euro vom zuständigen Jobcenter beantragten. Das Jobcenter war jedoch nur zur Zahlung von 100 Euro jährlich pro Kind bereit. Den übrigen Betrag sollten die Schüler von ihrem Regelbedarf ansparen.

Die vor dem SG Hildesheim angestrengte Klage hatte Erfolg. Eine Ansparung aus dem Regelbedarf zu verlangen, sei unrealistisch, da dieser nur 1,39 Euro für Bildung vorsähe. Ohne Schulbücher wären die Schüler von den Chancen auf eine gute Schulbildung ausgeschlossen. Es handele sich um unabweisbare Kosten.

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