Hinterbliebenenrente auch bei kurzer Ehedauer möglich

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Nach dem Willen des Gesetzgebers steht dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu, wenn der Partner innerhalb eines Jahres nach der Heirat stirbt. Hier greift die gesetzliche Vermutung ein, dass die Eheschließung nur der Versorgung des überlebenden Ehegatten dient und eine sog. Versorgungsehe vorliegt.

Diese gesetzliche Vermutung kann im Einzelfall jedoch widerlegt werden, wie jetzt das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt richtigerweise jetzt entschied. Das LSG sprach einer Witwe, deren Ehegatte ihr die Schwere seiner Krebserkrankung bei der Heirat verschwiegen hatte, einen Anspruch auf Witwenrente zu (LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.09.2007 - L 3 RJ 126/05).

Grundsätzlich wird die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt, falls der Tod des Ehegatten durch ein unvorhersehbares Ereignis, wie z. B. durch einen Verkehrsunfall, eintritt. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihren langjährigen Lebensgefährten jedoch nach einer Krebsdiagnose auf dessen Wunsch geehelicht. Dass sich die Krankheit bereits im Endstadium befand, offenbarte ihr der Lebensgefährte indes nicht.

Daher sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nach Ansicht des Senats widerlegt und die Witwe erhalte eine Hinterbliebenenrente, denn sie sei im Zeitpunkt der Eheschließung von einem langen, aber möglichen Heilungsverlauf, überzeugt gewesen.

Das LSG Schleswig-Holstein führte zudem mit Urt. v. 7.3.2007 - L 8 R 207/06 aus, dass besondere Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, sein können: Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebenspartnerschaft, der Versuch, neuen Lebensmut und Motivation zu geben und eine ausreichende eigene Versorgung.