Jobcenter muss für Baby Wechselbettwäsche und Kindersitz bezahlen!

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Sozialgericht Heilbronn verurteilt Jobcenter

Die im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Mutter eines Neugeborenen beantragte beim Jobcenter Heilbronn Leistungen für die Erstausstattung nach der Geburt, darunter auch Bettwäsche für das Baby und einen Kindersitz für das Auto.

Das Jobcenter bewilligte ihr daraufhin eine Garnitur Bettwäsche für das Kind lehnte die Kosten für eine zweite Garnitur mit der Begründung ab, dass verschmutzte Stellen auf der Bettwäsche mit einem Handtuch abgedeckt werden können. Die Bewilligung eines Kindersitzes wurde abgelehnt, da nach Ansicht des Jobcenters das Baby im Auto in der herkömmlichen Tragetasche des Kinderwagens transportiert werden könne.

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Hiergegen hat die Kindesmutter geklagt und vom Sozialgericht Heilbronn mit Urteil vom 28.07.2015, unter Az.: S 11 AS 44/15, Recht bekommen. Es besteht nach Ansicht der Richter schon hygienebedingt ein Anspruch auf eine zweite Babybettwäsche, da diese besonders oft gewechselt werden muss. Auch der Kindersitz ist durch das Jobcenter zu übernehmen. Denn Kinder bis zum 12. Lebensjahr müssen im Auto grundsätzlich durch besondere Rückhaltesysteme, wie hier beispielsweise durch einen geeigneten Autobabysitz, geschützt werden (§ 21 Abs. 1a StVO).

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