Jobcenter muss für Klassenfahrt ins Ausland zahlen!

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Auch eine mehrtägige Klassenfahrt ins Ausland ist von den Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst

Das Landessozialgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 22.02.2017, Az.: L 13 AS 74/17 B ER, festgestellt, dass die tatsächlichen Kosten einer Klassenfahrt ohne Beschränkung auf eine Kostenobergrenze durch das Jobcenter zu übernehmen sind.

Der Antragsteller im hiesigen Verfahren hat die Übernahme der Kosten für eine Schulfahrt nach England einschließlich des dortigen Besuchs einer Sprachschule und eines Betriebspraktikums in Höhe von insgesamt 1.350,00 € beantragt. Das Jobcenter hat die Bewilligung abgelehnt. Der Antragsteller wehrte sich gegen diese Ablehnung und erhielt vor dem Sozialgericht Recht.

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Das Jobcenter erhob hiergegen Beschwerde zum Landessozialgericht. Diese wurde nunmehr zurückgewiesen. Dem Argument des Jobcenters, dass durch die Bewilligung ohne eine Kostenobergrenze eine „Überdehnung" des § 28 Abs. 2 SGB erreicht würde, folgte das Landessozialgericht nicht und wies darauf hin, dass die Regelung dazu diene, auch den Kindern von Leistungsempfängern die reale und gleichberechtigte Teilnahme durch Übernahme der Kosten in tatsächlicher Höhe zu gewährleisten (auch BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 204/10). Eine Kostenobergrenze kann sich nur aus dem Schulrecht ergeben, das dann allerdings alle Schüler einer bestimmten Schule gleichermaßen betrifft und schon insoweit keine Benachteiligung von finanziell schwächeren Familien bedeutet. Die Beschwerde des Jobcenters wurde abgewiesen und die Kosten der Schulfahrt sind zu übernehmen.

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