Kein Anspruch auf Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren

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Das Landessozialgericht Essen hat in seinem Beschluss vom 17.01.2011 (Az L 6 AS 1914/10 B ER) entschieden, dass Bezieher von Leistungen nach SGB II keine Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme im Eilverfahren beim Umzug in eine neue Wohnung haben.

Nach Auffassung des Gerichts ist es möglich, die Wohnung auch ohne vorherige Zustimmung der Behörde anzumieten.

Im Hauptsacheverfahren könne die Behörde auch ohne vorherige Zustimmung zur Übernahme der Wohnkosten verurteilt werden. Im Eilverfahren ließe sich sowieso nur eine vorläufige Regelung treffen, die das Risiko, dass die Wohnkosten doch nicht dauerhaft von der Behörde übernommen werden, nicht beseitigt.

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