Kein Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weil kein Antrag auf vorzeitige Rente war

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Jobcenter zur Leistungsbewilligung verurteilt

In einem gerichtlichen Eilverfahren hat das Bayrische Landessozialgericht am 01.07.2016 festgestellt, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht versagt werden können, wenn ein Leistungsempfänger der Aufforderung eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, nicht nachkommt.

Der 1952 geborene Antragsteller wurde durch das Jobcenter aufgefordert eine vorgezogene Altersrente mit einem Abschlag von 9% zu beantragen. Dieser Aufforderung folgte der Leistungsempfänger nicht. Eine Rente wurde nicht gewährt. Das Jobcenter versagte daraufhin sämtliche Leistungen, mit der Begründung, dass keine Hilfsbedürftigkeit vorliege. Hiergegen suchte der Antragsteller gerichtliche Hilfe.

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Das Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter daraufhin zur Bewilligung von Leistungen. Die Beschwerde des Jobcenters wurde durch das Landessozialgericht zurückgewiesen. Hilfebedürftigkeit besteht entsprechend der Ansicht des Landessozialgerichts nach § 9 Abs. 1 SGB II dann nicht, wenn der Betroffene die erforderliche Hilfe von anderen erhält. Der Antragsteller erhält aber keine Altersrente.

Ein Wegfallen der Hilfebedürftigkeit ist daher erst dann gegeben, wenn tatsächlich der Lebensunterhalt anderweitig gesichert ist und nicht nur gesichert werden könnte. Gegen eine Versagung der Leistungen kann und sollte man sich wehren.

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