Künstlersozialabgabe - Es kann jeden treffen!

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Beitragsnachforderung, Rentenversicherung, Künstlersozialabgabe, Geld, versicherungspflichtig
4,75 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Ein Podium für Kunst zu bieten, kann teuer werden

Sie sind kein Künstler?

Egal! Wenn Sie irgend etwas machen, was mit Kunst (z.B. Chorleiter, Maler, Musiker, Kunstlehrer, Musiklehrer ... Vermietung an selbstständige Lehrer und Außenauftritt als Schule?) und Publizistik (Haben Sie sich eine Webseite machen lassen?) zu tun hat, kann es gefährlich werden.

Lesen Sie mal § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Da steht drin, in welchen Fällen man versicherungspflichtig ist und viel Geld in die Rentenversicherung der "Künstler" (im Sinne des KSVG) bezahlen muss.

Das Unglaubliche: Man muss nicht auf Geld verdienen mit dieser "Kunst" aus sein. Unternehmer im Sinne von § 24 KSVG ist man schon, wenn man dauerhaft und nicht nur wenige Male im Jahr das macht, was in § 24 KSVG steht.

Zuletzt hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Frau, die nach außen eine Musikschule betrieb, obwohl sie nur an Musiklehrer vermietete, viele Tausend Euro Künstlersozialabgabe nachzahlen muss (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.9.2015, B 3 KS 1/14 R).