Minderungsbescheid und Aufhebungsbescheid rechtswidrig!
Mehr zum Thema: Sozialrecht, Minderungsbescheid, Aufhebung, SGB, II, Rechtsfolgenbelehrung, SanktionenEin Sanktionsbescheid ist rechtswidrig, wenn vorher keine ausreichende und verständliche Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist
Dem im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Kläger wurde durch das Jobcenter ein Vermittlungsvorschlag zugesandt, auf den er sich bewerben sollte. Im Vermittlungsvorschlag verwies das Jobcenter auf die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung. Diese befand sich auf demselben Blatt in einem eingerahmten Kasten. Die Schriftgröße der Rechtsfolgenbelehrung war gegenüber der Schriftgröße im Anschreiben erheblich herabgesetzt, inhaltlich enthielt sie keine Absätze.
Nachdem sich der Kläger auf die angebotene Stelle nicht bewarb, kürzte das Jobcenter die bewilligten Leistungen um 30 Prozent. Hiergegen setzte sich der Kläger gerichtlich zur Wehr und erhielt vor dem Sozialgericht München Recht.


seit 2016
Die Sanktion wurde aufgehoben, da die Rechtsfolgenbelehrung nicht den Ansprüchen des Bundessozialgerichts an eine konkrete, richtige, vollständige und vor allem verständliche Belehrung entsprach. Das Jobcenter muss dafür Sorge tragen, dass Warnhinweise, die es zu erteilen hat, von einem Leistungsberechtigten üblicherweise auch wahrgenommen werden. Dem ist das Jobcenter nach Auffassung des SG München in der Entscheidung vom 10.08.2016, S 13 AS 2433/14, nicht nachgekommen. Durch die deutlich kleinere Schrift ist bereits das Lesen der Rechtsfolgenbelehrung so erheblich erschwert, dass auf den ersten Blick die einzelnen Zeilen verschwimmen. Ohne Absätze ist für den Lesenden die Realisierung des Inhaltes deutlich erschwert. Insgesamt führt die Ausgestaltung der Rechtsfolgenbelehrung dazu, sie unbeachtet zu lassen anstatt die darin enthaltenen Warnungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.
Zudem ist der Sanktionsbescheid auch schon deswegen rechtswidrig, weil er keine Entscheidung darüber enthält, ob der Beklagte die Unterkunftskosten an den Vermieter direkt überweist oder nicht.
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Sozialrecht
Lindenbühl 5
99974 Mühlhausen
Telefon: 03601/406688
www.anwalt-moebius.de
info@anwalt-moebius.de
