Mitarbeitende Angehörige und die Sozialversicherung nach HARTZ IV

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Von Rechtsanwalt Thilo Zachow

Eine Neuregelung im vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz IV) soll verhindern, dass mitarbeitende Angehörige trotz eingezahlter Sozialversicherungsbeiträge im Falle einer Arbeitslosigkeit keine Ansprüche auf Leistungen haben. Immer wieder hatte die Agentur für Arbeit Leistungen mit der Begründung verweigert, dass etwa die Ehefrau keine Mitarbeiterin sei, sondern Mitinhaberin des Unternehmens, weil sie u. a. für einen Kredit gebürgt oder dem Unternehmen selbst ein Darlehen gewährt hatte.

Seit dem 01.01.2005 ist die Statusfrage für Neufälle entschärft, da nunmehr der Arbeitgeber anzeigt, ob es sich bei dem Mitarbeiter um einen Familienangehörigen handelt oder ob er als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH tätig ist und eine für die Agentur bindende Entscheidung erfolgt. Wer am 31.12.2004 bereits angemeldet war, wird hiervon nicht erfasst. Die Feststellung der Sozialversicherungspflicht sollte in diesen Fällen bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte, wie bspw. höheres Gehalt als bei vergleichbaren Angestellten, Darlehen oder Vermietung von Immobilien an das Unternehmen, gesondert durch einen Antrag erfolgen.

Ein Anspruch auf Rückerstattung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge besteht in der Regel für vier Jahre. Eine Verrechnung mit erbrachten Leistungen auch anderer Sozialträger kann erfolgen.